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2. Im §. 13, „Drucksachen“ betreffend, ist im Absatz VII zwischen den Angaben unter 4.
und 5. einzuschalten:
4a. bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889
zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Bei-
trags-= und die Doppelmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder
zu vernichten;
3. In demselben Absatz VII ist unter 5. zwischen den Worten „eine“ und „Rechnung“ ein-
zuschalten:
auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche
4. In demselben Absatz VII erhalten die Angaben unter 9. folgende anderweite Fassung:
9. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder von deren
Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invaliditäts= und Altersversicherungs-
gesetzes abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft
oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf
mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz oder theilweise zu
durchstreichen;
5. Im §. 21, „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, ist in der letzten Zeile des
Absatzes VII statt „40 Pf.“ zu setzen:
30 Pf.
6. Im §. 36, „Berechtigung zur Abholung der Briefe u. s. w.“ betreffend, erhält der Absatz V 3
im Zusammenhange folgende Fassung:
V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch
Boten der Postanstalt:
3. wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange,
bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 11) nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen
abholen läßt.
7. Im §. 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, ist im Absatz lll zwischen den Worten
„sowie“ und „die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen“ ein zuschalten:
die Gebühr von 1 M. für dringende Packetsendungen und
8. Im §. 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort“ betreffend, erhält
der Absatz I 3 im Zusammenhange folgende Fassung:
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht innerhalb eines
Monats vom Tage des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit lebenden Thieren
(§. 11) nicht spätestens 2 Tage (d. i. 2 mal 24 Stunden) nach dem Eintreffen von der
Post abgeholt wird.
9. In demselben §. 39 ist am Schluß des Absatzes VII zuzusetzen:
Für zurückzusendende dringende Packetsendungen wird die Gebühr von 1 M. nur in
dem Fall noch einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die Behand-
lung nach Vorschrift des §. 11a Absatz 1 ausdrücklich verlangt hat.
Die vorstehenden Abänderungen treten mit dem 1. Januar 1891 in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Stephan.