numwet 11
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Ersatzmänner berufen. Für so berufene Ersatzmänner ist
eine Reihenfolge schrifliich festzuflellen. Dlese Feststellung ist
#m Wahlleiter (Wahlvorstande) zu unterschreiben.
Werden für die zugelassenen mehreren Vorschlagdlisten keine
Summen abgegeben, so gilt Abs. 1 entsprechend. Dabei sind
öschst die in den Vorschlagslisten benannten Bewerber zu
herlicsschtigen.
8 21.
eteitte##ns abwesender Wahlberechtlater
an der Wuhl.
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Hättsise
“z in Peberion * -·" * * ** Y. sammt
Stelle abzugeben. Die Umschlähe ol bor ber Feststellung des
Wahlergebnisses von dem Wahlleiter (Wahlvorstand) ungeöffnet
in den verschkossenen Stimmgettelkasten zu stecken.
s a. 6
Mitteilung an di: Gewählten oder Berufenen)
Der Wahlleiter (Vorsikende des Wahlvorstandes) benachrichligt
die gewählten oder berufenen Mitglieder uund Ersatzmänner
schriftlich von der auf sie entfalleuden Wahl oder Berufung.
Erklärt der Gewählte oder Verufene nicht binnen einer Boche,
daß er die Waßl eder Verufung ablehne, so gilt die Wahl ober
Bernfung als angenommen.
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nach ihm vorgsschlag gene noch
##. 7. 8 17. 8 18, 6ê 20 Möl. 1
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"11 etn ber noch 8 11 Abs. 2 Say 3
45, 5 PBerufung ab, so ist wiederum
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welcher das Wahlfestsehren
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wöchigen Aushang an derjenigen Sienl an
ausschreiben angeheftet gewesen ist, bekannt zu machen. )
V. Anfechlung und Ungüstigleit der Wahl
r 24.
*r Im allgemeinen.
Die Gülligkeit der Wahl kann während der Dauer des Ausbhauges
(8 23) angefochten werden. Anfechtungen sind bei dem
Wahlleiter (Wahlvorstand) oder bei dem Gewerbeinspektor oder
Vergrevierbeamten anzubringen; der Getverbeinspekior oder Bergrevierbeamte
entscheidet über sie. Auf Beschwerde, die binnen
einem Monat nach Zustellung der Enticheidung den Gewerbeinspektors
oder Bergrevierbeamten einzulegen ist, entscheidet endgültig
der Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Verlin
der Polizeipräsident, oder das Oberbergamt.
Entscheibdunger
mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen añgefochten werden-Ist
die ganze Wahl ungültig, lo ist alsbald ein neues Wahlvberfahren
einzuleiten. E
Ungüftigkeit der Wahl.
Die Wahl ist ungülfig, wenn gegen wesentliche Vorschriften
über das Wahlberfahren verstohen und weber eine nachlrägliche
1 Ein“ Muster für bie Milteilung ist im Anhang (ogl. unten)
Unter Nr. 5 abnedrr
5) Ein bihe für diese Belunntwachung ist im Anhang
(ogt unten) unter Nr. 6 abgedruckt.
5r
an des Wahlleiters (Wahlvorst andes können nur
—— Nmtllce : minellubg-- und Uaduichten A s
2— ——— ——. L—— (- —
Ergängung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß
das Wahlergobuss nicht verändert werden konnte.
6 W.
Ungültige Wahl einer Person.
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl
nicht wählbar war und auch die Wählbarkeit nicht inzwischen
erlangt hat.
Ungültig i# dle Wahl einer Person, von der oder zu deren
Gunsten von Dritten die Wahl Fechtswidrig (zu vergl. in#sbesondere
## 107 bis 100, 240, 369 des Keichsstrafgeselzbuchs) oder durch
Gewährung ber Versprechung von Geschenken beeinflußt worden
ist, es set denn, daß dadurch das Wohlergebnis nicht verändert
werden konnte.
Die Absätze 2 und 3 des 9 22 gelten entsprochend
1 VI. Ersalunb Stellvertretung von Musschunmiesstedere.
Scheiden Fuslchuhmitgliedes wöbrend der Amtsdauer des
Ausschusses, insbesondere wegen Verlustes der Wählbarkeit aus,
so trilt derjenige von den gewählten Ersatzmännern ein, welcher
der gleichen Vorschlagsliste wie der Ausgeschledene angehört und
auf dieser Liste unter den Ersabzmännern an höchster Stelle steht
18). -
G. Sind auf einer Vorschlagsliste Ersatzmänner nicht mehr vorhanden.
(Abl. 1), so tritt der Ersalzmann aus derienigen anderen
Liste ein, wesche die größte Höchstzahl für einen noch nicht eingetretenen
Ersatzmann aufweitt. »
Können Erfadmänner nicht oder nicht mehr gemäß # f.
und herangegontn werden, so haben die auf Grund. des . 11
* 1 Saßbz 2#. Ab. 2 Satz 3, 98 90, 22 berufenen Erfatzmönne
in der festact sden Rekhenfolge einzutreten.
Diese Beßtim- ngen gellen auch für den Einteilt der Ersatzenäduner
als Sieil#-kei. *2
Glnstehimmun.
6828.
Aufbewahrung der Wahlalten. Kosten.
Die Wablalten werden von ben Arbeitarausschüssen und den
zingestchtenausschüsten bis gur Beendigung ihrer Amtsdauer
..-· »..«s:zskakdnung,boc
akmhschk ge, der erforderlichen Ensiuihe usmw.) trägt
der Betriebsunterpehmer.
Anhang.
Inwieweit der Betriebsunternehmek, ber Wahlleiter und der
Wahlvorstand von den solgenden Mustern Gebrauch machen wollen,
bleiêt ihnen überlassen.
1. Muster zum Mlausschreiben 9 6 der Wahlordnung) ½/.
Ausgehängt am
s«sI EEIIIIIIII 7 1
abgenommen am r„#ß#i 1½
Wahlaußschreibe#n
für die Wahl des Arbelter-lAngestellten- mschusses
für (Bezeichnung des Betriebs oder der
Betriebsabteitung,). 6
Gemäß 8 11 des Gesebzes über den vaterländischen Hilfsdienst
bom 5. Dezember 1916 und nach den hierzu ergangenen Bestimmungen
des Ministers für Handel und Gewerbe ist von den volllährigen
männlichen und weiblichen Arbeitern snach dem Versche
gesetz für Angestellte berstherungodstichugen! -«--Bemess-
(der Betriebsabteilung), soweit, .-WMHHWIMHMMIEMWLH
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——— 3
sür seze Ausschußwahl bedarf es eines besonderen. Wahl
(zu vergl. & 4 bf. 1 und 2 der Mahlornnne *