Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

— 39 — 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ausführung des Wechselstempelgesetzes. Vom 18. Februar 1890. 
 Auf Grund des §. 24 Ziffer 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempel- 
steuer (Bundes-Gesetzblatt S. 193) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 6. d. Mts. folgenden 
Beschluß gefaßt: 
„Die Städte Hannover und Linden werden insofern als Ein Platz betrachtet, daß die an dem 
einen Orte ausgestellten und an dem anderen zahlbaren Anweisungen in Bezug auf die Wechsel- 
stempelabgabe den Platzanweisungen gleichzuachten sind.“ 
Berlin, den 18. Februar 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 
 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. Februar d. J. beschlossen: 
„Die in §. 7 Ziffer 3 des Zolltarifgesetzes den Mühlen-Inhabern für die Ausfuhr der von 
ihnen hergestellten Mühlenfabrikate gewährte Zollerleichterung ist nicht auch für die Ausfuhr 
der aus den Mühlenfabrikaten bereiteten Backwaaren zu gewähren. 
Bereits ertheilte Begünstigungen dieser Art sind zurückzuziehen.“ 
Berlin, den 18. Februar 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 
 
4. Kon sulat-Wesen. 
 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Valparaiso, Freiherrn 
von Heyking, zum General-Konsul in Calcutta zu ernennen geruht. 
 
 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.