der Provinz Pommern,
" " Posen,
" " Schlesien,
" " Westfalen,
des Stadtkreises Berlin.
II. Für Gebietstheile des Königreichs Preußen und des Großherzogthums Oldenburg:
eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband der Provinz
Schleswig-Holstein und das Fürstenthum Lübeck,
eine gemeinsame Versicherungsanstalt für die weiteren Kommunalverbände der Rhein—
provinz und der hohenzollernschen Lande, sowie das Fürstenthum Birkenfeld.
III. Für Gebietstheile des Königreichs Preußen und das Gebiet des Herzogthums Anhalt:
eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband der Provinz
Sachsen und das Herzogthum Anhalt.
IV. Für Gebietstheile des Königreichs Preußen und des Fürstenthums Waldeck und Pyrmont:
sowie die Gebiete der Fürstenthümer Schaumburg-Lippe und Lippe:
eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband der Provinz
Hannover und die Fürstenthümer Pyrmont, Schaumburg-Lippe und Lippe.
V. Für Gebietstheile des Königreichs Preußen und des Fürstenthums Waldeck und Pyrmont:
eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren Kommunalverband der Provinz
Hessen-Nassau und das Fürstenthum Waldeck.
VI. Für Gebietstheile des Königreichs Bayern:
8 Versicherungsanstalten, und zwar je eine Versicherungsanstalt für den Bezirk
des Regierungsbezirks Oberbayern,
" " Niederbayern,
" " Pfalz,
" " Oberpfalz und Regensburg,
" " Oberfranken,
" " Mittelfranken,
" " Unterfranken mit Aschaffenburg,
" " Schwaben und Neuburg.
VII. Für das Gebiet des Königreichs Sachsen:
eine Versicherungsanstalt für das ganze Staatsgebiet.
VIII. Für das Gebiet des Königreichs Württemberg:
eine Versicherungsanstalt für das ganze Staatsgebiet.
IX. Für das Gebiet des Großherzogthums Baden:
eine Versicherungsanstalt für das ganze Staatsgebiet.
X. Für das Gebiet des Großherzogthums Hessen:
eine Versicherungsanstalt für das ganze Staatsgebiet.
XI. Für die Gebiete der Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-
Strelitz:
eine gemeinsame Versicherungsanstalt für die Gebiete beider Bundesstaaten.
XII. Für die Gebiete des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, der Herzogthümer
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, sowie der
Fürstenthümer Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ä. L.
und Reuß j. L.:
eine gemeinsame (thüringische) Versicherungsanstalt für die Gebiete der bezeichneten acht
Bundesstaaten.
XIII. Für Gebietstheile des Großherzogthums Oldenburg:
eine Versicherungsanstalt für den Bezirk des Herzogthums Oldenburg.