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§. 1.
Gerichtsbehörden.
(Zu §. 6 der Kaiserlichen Verordnung vom 7. Februar 1890 und Abschnitt ll i der Dienstanweisung
vom 2. Dezember 1886).
Die Nummern 1 und 2 im Abschnitt III der Dienstanweisung vom 2. Dezember 1886 werden
durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
1. Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ist der Kaiserliche Kommissar ermächtigt.
Die Gerichtsbarkeit erster Instanz wird von den übrigen durch den Reichskanzler zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten wahrgenommen.
Der Kaiserliche Kommissar ist befugt:
a) polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften für das gesammte
Schutzgebiet oder für einen Theil desselben zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung
derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner
Gegenstände anzudrohen (Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete §. 11 Absatz 3, R.-G.-Bl. 1888 S. 75);
b) über die Vertheilung der Geschäfte unter mehrere zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
erster Instanz ermächtigte Beamte sowie über die Amtssitze der Beamten Bestimmung
zu treffen;
c) die Dienstaufsicht über die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten
Beamten zu führen und denselben für den Fall der Verhinderung Vertreter zu bestellen;
d) die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb der Amtssitze anzuordnen;
e) allgemeine Anordnungen über Ausführung von Zustellungen nach Maßgabe des §. 5
der Kaiserlichen Verordnung vom 13. September 1886, sowie über die Ausführung von
Zwangsvollstreckungen zu erlassen.
Für den Fall der Verhinderung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten
Beamten gilt der zur allgemeinen Vertretung desselben durch Anordnung des Reichskanzlers
berufene Beamte auch als zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt. Zu beachten ist,
daß in der höheren Instanz kein Richter mitwirken darf, welcher in der unteren Instanz bei
Erlassung der angefochtenen Entscheidung betheiligt war (Civilprozeßordnung §. 41 Nr. 6,
Strafprozeßordnung §. 23 Absatz 1). Für den Fall, daß aus diesem Grund oder aus sonstigen
Ursachen der ordentliche Vertreter des zur Ansübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz er-
mächtigten Beamten an der Vertretung behindert ist, ist ein außerordentlicher Vertreter zu
bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Kaiserlichen Kommissar oder den ordentlichen Ver-
treter desselben.
Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten führen
die Dienstaufsicht über die bei der betreffenden Gerichtsbehörde angestellten Beamten und regeln
die Vertretung derselben im Falle der Behinderung.
2. Die Gerichtsbehörde erster Instanz hat in den von ihr ausgehenden Schriftstücken
a) sofern es sich um Geschäfte handelt, welche unter Zuziehung der Beisitzer erledigt werden,
die Bezeichnung als „Kaiserliches Gericht des Schutzgebietes der Marschall-Inseln“,
b) sofern es sich um Geschäfte handelt, welche von dem zur Ausübung der Gerichts-
barkeit ermächtigten Beamten ohne Zuziehung von Beisitzern erledigt werden, die Be-
zeichnung als
„Kaiserlicher Richter des Schutzgebietes der Marschall-Inseln“
anzuwenden.
2 a. Die Gerichtsbehörde zweiter Instanz hat in den von ihr ausgehenden Schriftstücken
a) in den unter 2a bezeichneten Fällen (Verordnung vom 7. Februar 1890 §. 7 Absatz 1,
§. 8 Absatz 1) die Bezeichnung als
„Kaiserliches Obergericht des Schutzgebietes der Marschall-Inseln“,
b) in den unter 2b bezeichneten Fällen die Bezeichnung als
„Kaiserlicher Oberrichter des Schutzgebietes der Marschall-Inseln“
anzuwenden.