Metadata : Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

—  200  —

Der  Führer  (f)  und  der  Spritzenmeister  resp.  dessen  Stellvertreter
tragen,  wenn  sie  in  Funktion  treten,  als  Amtszeichen  ein  weißes
Armband  mit  dem  Namen  ihrer  Ortschaft  um  den  rechten  Arm.

Bei  nach  Maßgabe  des  §  139  Zust.=Ges.  gebildeten  Spritzenverbänden
hat  über  die  vorstehend  sub  à  bis  g  getroffenen  Anordnungen  das  Statut
Bestimmung  zu  treffen.


b)  Die  Gespanne.

§  9.  Sämtliche  Gespann  haltende  Ortseinwohner  haben,  soweit  ihnen
nicht  eine  Befreiung  auf  Grund  speziellen  Titels  zusteht,  die  Verpflichtung,
bei  ausgebrochenem  Feuer  die  Spritzen,  Wasserwagen  usw.  und  einen  großen
zum  Transport  der  Spritzenbedienungsmannschaften  bestimmten  Leiterwagen,
welcher  von  den  Besitzern  solcher  Wagen  nach  Anordnung  des  Gemeindevorstandes
  zu  stellen  ist,  mit  ihren  Pferden  zur  Brandstelle  zu  schaffen.  Ausenommen

  find  hiervon  die  Dienstpferde  der  Zivil-  und  Militärbeamten,  die

erde  der  Posthalter,  soweit  letztere  nicht  zugleich  Ackerbau  betreiben  und
die  zur  etwaigen  Beförderung  in  Berufsangelegenheiten  unentbehrlichen
Pferde  der  Aerzte  und  Geistlichen.

Die  Reihenfolge  der  Gestellung  der  Pferde  richtet  sich  nach  der  Ortsverfassung,
  deren  Bestimmungen  durch  seitens  des  Kreisausschusses  zu  bestätigenden
  Gemeindebeschluß  abgeändert  resp.  ergänzt  werden  können,  bei
Spritzenverbänden  nach  dem  Statut.  Sind  die  Pferde  desjenigen,  welcher
an  der  Reihe  ist,  nicht  zur  Hand,  so  hat  der  Guts=  resp.  Ortsvorsteher  das
bereiteste  Gespann  anzulegen.

Der  Eigentümer  des  letzteren  wird  in  diesem  Falle,  sofern  andere  gültige
Bestimmungen  nicht  getroffen  sind,  dadurch  entschädigt,  daß  er,  wenn  das
nächste  Mal  die  Reihe  an  ihn  kommt,  frei  bleibt,  während  der  eigentlich
verpflichtet  Gewesene,  abgesehen  von  der  ihn  eiwa  nach  §  26  treffenden  Strafe,
bei  dem  nächstfolgenden  Brandfalle  einzutreten  hat.

§  10.  Ueber  die  Beschaffung  der  für  die  Feuerlöschhilfe  erforderlichen
Spannkräfte  können  übrigens  auch  durch  vom  Kreisausschuß  zu  bestätigenden
Gemeindebeschluß  resp.  Statut  (§§  31,  139  Zust.=Ges.)  anderweitige  Bestimmungen
  namentlich  dahin  getroffen  werden,  daß  eine  Person  oder  Ortschaft
  gegen  Entschädigung  die  Vorhaltung  der  Gespanne  in  allen  Fällen

ernimmt.  Selbstverständlich  haben  im  Falle  nicht  gehöriger  Leistung
seitens  des  Unternehmers  die  ursprünglich  Verpflichteten  ihrerseits  wieder
einzutreten.


8.  Titel.

Verhalten  bei  Ausbruch  eines  Feuers  und  Ausübung  der
Löschhilfe.
a)  Kundmachung.

§  11.  Die  Kundmachung  des  Feuers  für  die  Ortsbewohner  und  die
umliegenden  Ortschaften  erfolgt  durch  Läuten  der  vorhandenen  Glocken  oder
durch  andere  geeignete  Signale.  Erforderlichenfalls  sind  die  umliegenden
Ortschaften  durch  Eilboten  auf  den  Ausbruch  des  Feuers  aufmerksam  zu
machen.


b)  Ausbruch  eines  Feuers  am  Orte.

§  12.  Sobald  ein  Feuer  im  Orte  ausbricht,  haben  sich  der  Guts=  bzw.
Gemeindevorsteher  und  dessen  Stellvertreter,  sowie  alle  Verpflichteten  (§+  7)