Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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2.  Verfahren  in  der  Berufungsinstanz.

A.  Soweit  das  Verfahren  durch  Endurtheil  erledigt  ist,  wird  die  um  ein  Viertheil  erhöhte  Gebühr
unter  1  A  erhoben.

B.  Soweit  nach  Zustellung  der  Berufungsschrift  das  Verfahren  in  anderer  Weise  erledigt  ist,  findet
die  Vorschrift  unter  1  B  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Gebühr  nicht  die  um  ein
Viertheil  erhöhten  Sätze  unter  1  A,  Schlußabsatz  übersteigen  darf.

3.  Ausführung  der  Zwangsvollstreckung.

Für  das  Verfahren  von  dem  Beginn  der  Ausführung  einer  Zwangsvollstreckung  bis  zu
der  durch  die  betreffende  Handlung  und  der  aus  ihr  sich  ergebenden  weiteren  Vollstreckungshandlungen
  zu  erlangenden  Befriedigung  des  Gläubigers  wird  die  Gebühr  unter  1  A,  Schlußabsatz
  erhoben.

Die  Gebühr  wird  nach  dem  Ermessen  der  Gerichtsbehörde,  jedoch  nicht  über  die  Hälfte  der
im  vorhergehenden  Absatze  bezeichneten  Sätze  bestimmt,  soweit  das  Verfahren

a)  durch  Zurücknahme  des  Antrags  oder  durch  Leistung  an  die  Person,  welche  die  Zwangsvollstreckung

  ausführt,  erledigt  oder

b)  zufolge  der  Vorschrift  des  §  691  der  Civilprozeßordnung  eingestellt  oder  beschränkt  und

demnächst  nicht  fortgesetzt  oder  
c)  wegen  Mangels  eines  geeigneten  Gegenstandes  ohne  Erfolg  geblieben  ist.



II.  Konkurssachen.

Für  das  Konkursverfahren  wird  erhoben:
1.  wenn  dasselbe  auf  Grund  der  Schlußvertheilung  aufgehoben  ist,
die  Gebühr  unter  I.  2  A,
2.  wenn  dasselbe  auf  Grund  eines  Zwangsvergleichs  aufgehoben  oder  wenn  es  eingestellt  ist,
die  Hälfte  dieser  Gebühr.
Die  Gebühr  wird  nach  dem  Betrage  der  Aktivmasse  erhoben.  Auf  die  Werthfestsetzung  findet  der
§  3  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

III.  Strafsachen.
1.  Für  das  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  werden  in  erster  Instanz  erhoben:

a)  wenn  das  Verfahren  vor  Beginn  der  Hauptverhandlung  erledigt  ist.  10 M
b)  wenn  nach  Beginn  der  Hauptverhandlung  Einstellung  des  Verfahrens  erfolgt  ist  20 M
c)  wenn  außer  dem  Falle  unter  b  die  Instanz  durch  Urtheil  beendigt  ist.  50  M

Dieselben  Sätze  sind  für  die  Berufungsinstanz  zu  erheben.
2.  In  anderen  Strafsachen  wird  nach  rechtskräftig  erkannter  Strafe  eine  Gebühr  für  das  gesammte
Verfahren  erhoben.
Der  Betrag  der  Gebühr  wird  nach  dem  Ermessen  der  Gerichtsbehörde,  jedoch  nicht  über
500  M  festgesetzt.



4.  Kon  sulat=  Wesen.



Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  bisherigen  Vize-Konsul  in  Nizza  von  Voigts-Rhetz  zum  Konsul  in  Valparaiso
und
den  Plantagenbesitzer  Freiherrn  Hans  von  Türckheim  zum  Vize-Konsul  in  Coban  (Central-Amerika)

zu  ernennen  geruht



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