Volltext : Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

1889.  11

kursus  (also  später  als  mit  dem  Beginnen  der  Obersekunda  nach  weitverbreiteter
Bezeichnung)  in  eine  Anstalt  eines  Staats  eintreten,  welchem  sie  weder  durch  die
Staatsangehörigkeit,  noch  durch  den  jeweiligen  Wohnsitz  ihrer  Eltern  angehören.  Die
Direktoren  der  Gymnasien  und  Realgymnasien  sind  verpflichtet,  wenn  auswärlige
Bewerber  die  Aufnahme  an  einer  höheren  Stelle  des  Gesammtkursus  als  in  dem
Beginn  der  Obersekunda  nachsuchen,  dieselben  mit  der  vorstehenden  Bestimmung  im
Voraus  bekannt  zu  machen.

8  4.

Das  im  April  1874  unter  den  Deutschen  Staatsregierungen  geschlossene  Uebereinkommen
  bezũglich  der  gegenseitigen  Anerkennung  der  Gymnasial  ·  Reifezeugnisse
bleibt  im  Uebrigen  in  Geltung,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  durch  &  3  bezeichneten
Beschränkung.

Mit  der  gleichen  Beschränkung  sinden  die  in  dem  Ucbereinkommen  vom  April
1874  bezüglich  der  Gymnasial-Reiseprüfungen  und  Reifezeugnisse  getroffenen  Bestimmungen
  sinnentsprechende  Anwendung  auf  die  Reiseprüfungen  und  die  Reifezeugnisse
  der  Nealgymnasten  (Realschulen  1.  Ordnung).

Auf  diejenigen  jungen  Leute,  welche  in  dem  Zeitpunkte  der  Veröfsentlichung
dieser  Vereinbarung  bereits  Schüler  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  (Nealschule
  1.  Ordnung)  eines  anderen  Bundesstaates  sind,  als  welchem  sie  durch  die
Staatsangehörigkeit  oder  den  zeitweiligen  Wohnsitz  ihrer  Eltern  angehören,  findet
die  durch  §  3  bestimmte  Beschränkung  nicht  Anwendung.

 

V.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  22.  März  1889,
einen  Nachtrag  zur  Anweisung  vom  31.  März  1882  für  die  Ausführung
  des  Viehseuchen-Gesetzes  betreffend.

In  Ausführung  des  Gesetzes  vom  I1.  Dezember  1888,  die  Abänderung  der
Bestimmung  in  §  20  des  Gesetzes  vom  21.  Dezember  1881  betreffend  (Gesetz-Samml.
  S.  58),  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten
zur  Anweisung  vom  31.  März  1882  (Gesetz  Samml.  S.  39)  nachtragsweise  und
unter  Aufhebung  der  Nr.  4  der  genanmen  Anweisung  Folgendes  bestimmt:

2.