Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Bestimmungen

über  die  Vergütung  von  Auslagen  in  den  die  Landtagswahlen  betreffenden
Angelegenheiten.

Die  nachfolgenden  Bestimmungen  gelten  für  alle  Behörden,  sowie  für  diejenigen  Wahlcommissare,
  welche  ein  Staatsamt  bekleiden,  für  die  Vorsitzenden  der  Ritterschaft  in  den  verschiedenen
  Kreisen  und  den  Landesältesten  der  Oberlausitz.

1.  Alle  Beamten  erhalten  bei  Geschäften  außerhalb  ihres  Wohnorts  auch  in  Landtagswahlangelegenheiten
  die  ihnen  nach  den  sonst  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  zukommende
Auslösung.

2.  Der  Aufwand  an  Reisefortkommen  wird  denselben  hierbei  gleichfalls  nach  den  hinsichtlich
  amtlicher  Reisen  geltenden  Normen  vergütet.

Z.  Vorstehende  Bestimmungen  (unter  1  und  2)  erleiden  insoweit  eine  Ausnahme,  als
ein  Beamter  bei  einer  Wahlhandlung  zugleich  als  Stimmberechtigter  oder  Wahlmann  gegenwärtig
  zu  sein  hat.  Solchenfalls  hat  derselbe  weder  auf  Auslösung,  noch  auf  Fortkommen-Vergütung
  Anspruch  zu  machen.

Letzteres  gilt  auch  von  den  Commissaren  für  die  ritterschaftlichen  Wahlen.

4.  Den  von  den  Wahlcommissaren  bei  der  Hauptwahl  zugezogenen  Protocollführern  wird,
auch  wenn  die  Wahlhandlung  an  ihrem  Wohnorte  stattfindet,  für  ihre  Dienstleistung  bei  letzterer
eine  Entschädigung  von

1  Thlr.  15  Ngr.  —
gewährt.

5.  Copialien  werden  nur  für  wirklich  nothwendige  Rein=  und  Abschriften,  und  zwar
a)  mit
—  2  Ngr.  5  Pf.  für  den  Bogen

Cmit  Einschluß  von  Tabellen)  vergütet,  zu  den  Copien  der  Wahllisten  wird  aber  überdem  das
erforderliche  bedruckte  Papier  geliefert.

b)  Zu  den  Vorladungen  der  Wahlmänner  und  anderer  Stimmberechtigter,  welche  einzeln
vorzuladen  sind,  ingleichen  zu  den  Stimmzetteln  sind,  insoweit  der  Druckaufwand  geringer
ist,  als  der  Betrag  der  Schreiblöhne,  gedruckte  Schemata  zu  benutzen.