Metadata : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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(Jo.  260.)  Verordnung  über  die  Servis-Einrichtung  der  Haupt=  und  Residenzstadt
Berlin.  Vom  26sten  Januar  1815.c.

2.
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  hierdurch:

daß  bis  zur  allgemeinen  Reform  des  Serviswesens,  wie  Wir  solches
nach  den  Edikten  über  die  Finanzen  des  Staats  und  das  Abgaben=Sysiem
  vom  27sten  Oktober  1810.  und  7ten  September  4811.  beabsichtiget,
  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin,  folgende  vorläufige
  Einrichtungen  statt  finden  sollen.

J.

Soll  es  wegen  der  nach  dem  Regulatio  vom  17ten  Maͤrz  1810.  auf
Servis  gesetzten  Militairpersonen  bei  der  Ordre  vom  Züsten  Dezember  1810.
sein  Bewenden  behalten,  und  ihnen,  außer  dem  vollen  Servis,  der  reglementsmaßige
  Feuerungsbedarf  verabreicht  werden,  dagegen  aber  aller  weitere
Anspruch  wegen  vorgeblicher  Unzulänglichkeit  des  Servis  resp.  auf  Natural=Quartier
  oder  Zuschuß  wegfallen;  jedoch  soll

II.

den  Staabs-Capitainen  oder  Staabs-Rittmeistern  und  den  übrigen  Militairpersonen
  gleicher  oder  unterer  Grade,  welche  statt  des  Natural-Quartiers
Servis  zu  empfangen  haben,  wegen  des  fortdauernden  Steigens  der  Miethen,
von  der  Stadtgemeinde  ein  Zuschuß  gereicht  werden,  welchen  Wir  hiermit
auf  Ein  Drittel  des  reglementsmäßigen  Servis  bestimmen.

III.

Die  Verabreichung  des  Feuerungsbedarfs  aus  den  Domanial-Forsten
wird  auch  auf  die  Beweibten  aus  der  Klasse  der  zum  Natural-Quartier  berechtigten
  Militairpersonen  ausgedehnt,  und  sollen  dieselben  ebenfalls  gehalten
sepn,  gegen  den  reglementsmaßigen  Servis  und  einen  Zuschuß  aus  der  Orts-Serois-Kasse,
  der  auf  Sechs  Groschen  monatlich  für  jeden  der  beiden  Eheleute
  und  Drei  Groschen  für  jedes  Kind  bestimmt  wird,  für  ihr  Unterkommen
  selbst  zu  sorgen;  dergestalt,  daß  sie  vom  isten  Januar  d.  J.  auf  Natural-Quartier
  keinen  Anspruch  weiter  haben.  1

Unsere  Ministerial-Behörden  sollen  jedoch  Sorge  tragen,  daß  denj.
gen,  welche  keine  Gelegenheit  zum  Unterkommen  finden  möchten,  dieselbe

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