Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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schauliche  Beispiele  zusammenzustellen,  und  wenn  dabei  auch  die  Hauptmasse
  dem  bürgerlichen  Recht  einschliesslich  des  Handelsrechts  zufällt,  so
darf  man  doch  nicht  vergessen,  dass  in  vielen  angegebenen  Paradigmen  das
öffentliche  Recht  mindestens  gestreift  wird,  während  andere  Beispiele
geradezu  aus  dem  öffentlichen  Rechte  geschöpft  sind.

Uebergehe  ich  an  dieser  Stelle  die  dem  Gebiete  des  bürgerlichen  Rechts.
angehörenden  Erklärungen,  Urkunden,  Bekanntmachungen,  Urteile  und  Beschlüsse
  und  beschränke  ich  mich  auf  die  Hervorhebung  einzelner  öffentlichrechtlicher
  Erscheinungen,  so  möchte  ich  vor  allem  der  Vereinssachen  gedenken:
  „die  Anschauungsmittel“  bringen  in  dieser  Beziehung  nicht  bloss
den  Abdruck  eines  ausgefüllten  Blattes  eines  Vereinsregisters  (S.  256,  257),
sondern  auch  einen  nach  Massgabe  des  B.G.-B.  3  44  und  der  Gew.-O.  88  20,
21  ausgearbeiteten  Rekurs  in  Vereinssachen  (S.  2,  3),  sowie  eine  sofortige
Beschwerde  gegen  eine  Entscheidung,  durch  welche  der  Einspruch  einer
Verwaltungsbehörde  gegen  die  Eintragung  eines  Vereins  aufrecht  erhalten
wurde  (S.  3).  Auch  in  Verwaltungsstreitsachen  liefert  KRÜcKMAnN  treffliche
Beispiele,  so  eine  Klage  beim  Kreisausschusse,  welcher  der  Einspruch  gegen
eine  behördliche  Verfügung  zu  Grunde  liegt,  durch  welche  aufgegeben  war,
eine  als  öffentlichen  Weg  erklärte  Strasse  in  der  ursprünglichen  Breite  herzustellen
  (S.  207f.);  es  folgen  dieser  Klage  sodann  Terminsbestimmungen  und
Gegenerklärung,  dann  ein  Protokoll  über  die  Beweisaufnahme  (S.  210£f.),  das
Urteil  des  Kreisausschusses  (S.  213f.),  die  Berufungsschrift  hiegegen  (S.  215  f.),
Terminsbestimmung  und  Berufungsurteil  (S.  217f.).  Auch  in  einer  Unterstützungswohnsitzsache
  sind  lehrreiche  Aktenstücke  beigebracht,  die  Klage
eines  Ortsarmenverbandes  gegen  einen  Gesamtarmenverband  (S.  220f.)  und
der  sich  daran  anreihende  Schriftenwechsel  (S.  222f.),  sodann  das  Urteil  des
Bezirksausschusses  (S.  227f.),  eine  Berufung  dagegen  (S.  231f.)  und  das
Urteil  des  Bundesamts  für  das  Heimatwesen  (S.  233f.).

Schon  diese  Beispiele  zeigen  übrigens,  dass  nicht  bloss  der  Anfänger,
sondern  auch  ältere  Juristen  aus  diesem  Buche  lernen  können,  und  ich
möchte  nicht  unterlassen,  darauf  hinzuweisen,  dass  ältere  Praktiker  sich  bekanntlich
  schwer  im  neuen  Rechte  zurecht  finden,  solange  sie  nur  die  mehr
oder  weniger  abstrakt  sprechenden  Paragraphen  des  Gesetzbuchs  vor  sich
haben,  aber  leicht  den  Unterschied  zwischen  altem  und  neuem  Recht  einsehen,
  wenn  ihnen  Aktenstücke  vorgelegt  werden,  die  nach  Massgabe  des
neuen  Rechts  gestaltet  sind.  —  Die  äussere  Ausstattung  des  ganzen  Werkes
ist  vorzüglich.

Königsberg.  Karl  Gareis.