Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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(Das  Dekret  von  Trianon  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Durch  die  an  Unserm  Hofe  akkreditirte  kal
serlich  französische  Gesandtschaft  1.4  Unserm
Ministerium  der  auswärtigen  Verhälmisse  über
die  Anwendung  des  kaiserlich  französischen  Dekrets
  dd.  Trianon  30.  August  vorigen  Jahres
eine  nähere  Bestimmung  dahin  ertheilt  werden:

daß  unter  den  Disposttionen  des  genannten
Dekrets  jene  Franzosen  nicht  begriffen
sehen,

1.)  welche  in  einem  fremden  Staate  entweder
  als  Reisende  oder  als  Diener  einer
Privatperson  sich  befinden;

2.)  welche  landwirthschafiliche  oder  Handels--Etablissements
  oder  Fabriken  darin
errichten,  oder  Theil  an  denselben  nehmen,
ohne  mit  dem  Lande,  in  welchem  sie  sich
aufhalten,  in  naͤhere  Unterthansverbindungen
  durch  Naturalisation  treten  zu  wollen,

sondern:

daß  solche  Individuen,  da  sie  in  dem  Besize
ihrer  Rechte  als  Franzosen  verbleiben,
jene  Foͤrmlichkeiten  zu  beobachten  haben,
welche  den  in  fremden  Landen  sich  aufhaltenden
  Franzosen  durch  die  ältern  Reglements
  vorgeschrieben  sind,  insbesondere
jene,  welche  ihre  Eiutragung  in  die  bei  der
einschlägigen  kaiserlich  französischen  Ger
sandeschaft  bestehende  Matrikel  betrife.

Wir  befehlen  Unsern  General“  Kreisund
  Eokal=  Kommissariaten,  diese  nähere  Be- 



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stimmungen  durch  die  Zeitungen  und  Kreis-Intelligenzblaͤtter
  ohne  Verzoͤgerung  bekannt
zu  machen.

Im  Uebrigen  verweisen  Wir  die  Kommissariate
  ruͤcksichtlich  der  rechtlichen  Verhaͤltnisse
solcher  Individuen  in  Bezlehung  auf  Unser
Königreich  auf  Unser  Edikt  vom  6.  Jänne##5
1812  über  das  Indigenat,  Staats=  Bürger?
recht,  die  Rechte  der  Forensen  und  der  Fremden
  in  Baiern.

München,  den  3.  Juni  18123.

Mar  Jose  ph.
Graf  von  Monegelas.
Auf  kdulglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General=  Sekrekäh
Baumiller.

 

(Die  Besteuerung  ber  protestantischen  Geistlichlichkeit

  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  den  Antcrag  der  Steuer=  und  Domainen
  Sektion  Unsers  geheimen  Finanz-Ministeriums
  über  die  Bestimmung  jener  Kongrua
für  die  protestanrische  Geistlichkeir,  nach  welcher
  die  ihr  in  Folge  Unserer  Verordnung
vom  19.  Juni  i80  zu  fiatten  kommenden
Scteuer,  Vorschüsse  zu  bemessen  sind,  verordnen
  Wir  wie  folgt:

1)  Die  unverehlichten  protestantischen  Geistlichen
  sind  den  katholischen  gleich  zu  halten,
  und  muß  denselben  eine  Kongrua  von
0  fl.  respektive  400  fl.  frei  bleiben.

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