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(Das Dekret von Trianon betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch die an Unserm Hofe akkreditirte kal
serlich französische Gesandtschaft 1.4 Unserm
Ministerium der auswärtigen Verhälmisse über
die Anwendung des kaiserlich französischen Dekrets
dd. Trianon 30. August vorigen Jahres
eine nähere Bestimmung dahin ertheilt werden:
daß unter den Disposttionen des genannten
Dekrets jene Franzosen nicht begriffen
sehen,
1.) welche in einem fremden Staate entweder
als Reisende oder als Diener einer
Privatperson sich befinden;
2.) welche landwirthschafiliche oder Handels--Etablissements
oder Fabriken darin
errichten, oder Theil an denselben nehmen,
ohne mit dem Lande, in welchem sie sich
aufhalten, in naͤhere Unterthansverbindungen
durch Naturalisation treten zu wollen,
sondern:
daß solche Individuen, da sie in dem Besize
ihrer Rechte als Franzosen verbleiben,
jene Foͤrmlichkeiten zu beobachten haben,
welche den in fremden Landen sich aufhaltenden
Franzosen durch die ältern Reglements
vorgeschrieben sind, insbesondere
jene, welche ihre Eiutragung in die bei der
einschlägigen kaiserlich französischen Ger
sandeschaft bestehende Matrikel betrife.
Wir befehlen Unsern General“ Kreisund
Eokal= Kommissariaten, diese nähere Be-
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stimmungen durch die Zeitungen und Kreis-Intelligenzblaͤtter
ohne Verzoͤgerung bekannt
zu machen.
Im Uebrigen verweisen Wir die Kommissariate
ruͤcksichtlich der rechtlichen Verhaͤltnisse
solcher Individuen in Bezlehung auf Unser
Königreich auf Unser Edikt vom 6. Jänne##5
1812 über das Indigenat, Staats= Bürger?
recht, die Rechte der Forensen und der Fremden
in Baiern.
München, den 3. Juni 18123.
Mar Jose ph.
Graf von Monegelas.
Auf kdulglichen allerhbchsten Befehl
der General= Sekrekäh
Baumiller.
(Die Besteuerung ber protestantischen Geistlichlichkeit
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den Antcrag der Steuer= und Domainen
Sektion Unsers geheimen Finanz-Ministeriums
über die Bestimmung jener Kongrua
für die protestanrische Geistlichkeir, nach welcher
die ihr in Folge Unserer Verordnung
vom 19. Juni i80 zu fiatten kommenden
Scteuer, Vorschüsse zu bemessen sind, verordnen
Wir wie folgt:
1) Die unverehlichten protestantischen Geistlichen
sind den katholischen gleich zu halten,
und muß denselben eine Kongrua von
0 fl. respektive 400 fl. frei bleiben.
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