Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

—  26  —

Zur  Ausführung  dieser  Verordnung  wird  für  das  Königreich  Sachsen  folgendes
bestimmt:

J.

Die  erste  dieser  kleinen  Viehzählungen  ist  am  1.  März  1917  vorzunehmen;  sie
erstreckt  sich  auf  Pferde,  Rinder,  Schafe  und  Schweine  und  erfolgt  mittels  Ortslisten.


Bei  der  Ausfüllung  der  Ortslisten  ist  den  aufgedruckten  Bestimmungen  nachzugehen.


2.

Die  Ausführung  der  kleinen  Viehzählungen  liegt  den  Gemeindebehörden  für
ihren  Gemeindebezirk  einschließlich  der  zur  Gemeinde  gehörenden  selbständigen
Gutsbezirke  ob.

Die  Viehbesitzer  sind  durch  die  Gemeindebehörden  einige  Tage  vor  der  Aufnahme
  in  ortsüblicher  Weise  von  der  bevorstehenden  Viehzählung  in  Kenntnis  zu
setzen.

3.

Die  Ortslisten  werden  den  Amtshauptmannschaften  und  den  Stadträten  der
bezirksfreien  Städte  durch  das  Statistische  Landesamt  in  genügender  Zahl  mit
Lieferschein  rechtzeitig  übersandt  werden.

Die  Amtshauptmannschaften  haben  die  ihnen  zugehenden  Vordrucke  sofort  an
sämtliche  Gemeinden  ihres  Bezirks,  einschließlich  der  Städte  mit  Revidierter  Städte—
ordnung,  zu  verteilen.

4.

Die  Gemeindebehörden  haben  die  ausgefüllten  Ortslisten  auf  ihre  Richtigkeit
und  Vollständigkeit  zu  prüfen  und  die  Abstellung  wahrgenommener  Mängel  zu
veranlassen.

Auf  der  letzten  Seite  der  Ortsliste  ist  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der
Einträge  von  der  Gemeindebehörde  zu  bescheinigen.  Werden  für  eine  Gemeinde
mehrere  Ortslisten  gebraucht,  so  ist  die  Bescheinigung  auf  der  letzten  Seite  des
letzten  Ortsbogens  zu  vollziehen.

—

5.

Die  Gemeindebehörden  haben  ihre  ausgefüllten,  geprüften  und  aufgerechneten
Ortslisten  2  Tage  nach  der  Zählung  an  die  Amtshauptmannschaft  abzugeben.  Die
Amtshauptmannschaften  haben  die  Ortslisten  zu  sammeln  und  sämtliche  Listen
ihres  Bezirks  mit  Einschluß  derjenigen  der  Städte  mit  Revidierter  Städteordnung,
nachdem  sie  sich  von  der  vorschriftsmäßigen  Ausfüllung  und  Unterzeichnung  über-