Full text : Katalog der Bibliothek des Reichstages. Register. (6)

—  1706  —

Die  Schau  wird  öffentlich  bekannt  gemacht,  damit  jeder  Betheiligte  derselben
  beiwohnen  kann.  So  oft  es  erforderlich  ist,  soll  in  gleicher  Weise  im
September  eine  Nachschau  abgehalten  werden.

g.  23.

Die  gewöhnliche  Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  ordnet  der  Direktor
nach  dem  Befund  der  Schauen,  in  dringenden  Fällen  auch  sonst  nach  eigenem
Ermessen,  und  holt  in  zweifelhaften  Fällen  —  oder  wenn  er  mit  den  Miturtheilern
  nicht  übereinstimmt  —  den  Beschluß  des  Vorstandes  ein.  Ob  die  Ausführung
  auf  Rechnung  durch  die  Unterbeamten,  ausnahmsweise  auch  durch  ein
Mitglied  des  Verbandes,  oder  einen  Gemeindevorstand,  oder  durch  Entreprise  zu
geschehen  hat,  darüber  setzt  der  Vorstand  gewisse  Grundsätze  fest,  unbeschadet  deren
in  dringenden  Fällen  der  Direktor  nach  eigenem  Ermessen  verfährt.

Zu  Entreprise-Kontrakten  zur  Unterhaltung  der  Anlagen  bedarf  der  Direktor
einer  Vollmacht  nicht.

Was  die  Schau  für  die  vom  Verbande  nur  zu  beaufscht  enden  Anlagen
betrifft,  so  ist  das  Ergebniß  der  Schau  in  gleicher  Weise  sesl,useellen,  den  Betheiligten
  darnach  vom  Direktor  Anweisung  zu  ertheilen  und  die  Befolgung
nöthigenfalls  im  Wege  der  administrativen  Exekution  von  ihnen  zu  erzwingen.

g.  24.

Zur  speziellen  Beaufsichtigung  der  Anlagen  und  zur  Ausführung  der  die
Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  betreffenden  Arbeiten  hat  der  Direktor  auf
Beschluß  des  Vorstandes  die  erforderlichen  Unterbeamten  anzustellen  und  eidlich
zu  verpflichten.

Der  Direktor  kann  gegen  diese  Unterbeamten  Disziplinarstrafen  bis  zur
Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  nöthigenfalls  ihnen  auch  die  Ausübung
  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagen.

C.  25.

Der  Direktor  ist  befugt,  wegen  der  die  Anlagen  betreffenden  polizeilichen
Uebertretungen  die  Strafe  bis  zu  fünf  Thalern  Geldbuße  oder  drei  Tagen  Gefängniß
  vorläufig  festzusetzen  nach  dem  Gesetz  vom  14.  Mai  1852.  Die  vom
Direktor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgestellten  Geldstrafen  fließen  zur  Sozietätskasse.


g.  26.

Auf  Beschluß  des  Vorstandes  sind  die  Anlagen  des  Verbandes  rücksichtlich
ihrer  normalmäßigen  Beschaffenheit  durch  einen  qualifizirten  Bausachverständigen,
so  oft  es  erforderlich,  zu  revidiren.  Bei  neuen  Anlagen  und  größeren  Unterhaltungsarbeiten
  hat  der  Direktor  durch  einen  solchen  Bausachverständigen  den

nschlag  vorher  fertigen  und  die  Ausführung  inspiziren  und  abnehmen  zu  lassen.

C.  27.