— 1706 —
Die Schau wird öffentlich bekannt gemacht, damit jeder Betheiligte derselben
beiwohnen kann. So oft es erforderlich ist, soll in gleicher Weise im
September eine Nachschau abgehalten werden.
g. 23.
Die gewöhnliche Unterhaltung der Sozietätsanlagen ordnet der Direktor
nach dem Befund der Schauen, in dringenden Fällen auch sonst nach eigenem
Ermessen, und holt in zweifelhaften Fällen — oder wenn er mit den Miturtheilern
nicht übereinstimmt — den Beschluß des Vorstandes ein. Ob die Ausführung
auf Rechnung durch die Unterbeamten, ausnahmsweise auch durch ein
Mitglied des Verbandes, oder einen Gemeindevorstand, oder durch Entreprise zu
geschehen hat, darüber setzt der Vorstand gewisse Grundsätze fest, unbeschadet deren
in dringenden Fällen der Direktor nach eigenem Ermessen verfährt.
Zu Entreprise-Kontrakten zur Unterhaltung der Anlagen bedarf der Direktor
einer Vollmacht nicht.
Was die Schau für die vom Verbande nur zu beaufscht enden Anlagen
betrifft, so ist das Ergebniß der Schau in gleicher Weise sesl,useellen, den Betheiligten
darnach vom Direktor Anweisung zu ertheilen und die Befolgung
nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekution von ihnen zu erzwingen.
g. 24.
Zur speziellen Beaufsichtigung der Anlagen und zur Ausführung der die
Unterhaltung der Sozietätsanlagen betreffenden Arbeiten hat der Direktor auf
Beschluß des Vorstandes die erforderlichen Unterbeamten anzustellen und eidlich
zu verpflichten.
Der Direktor kann gegen diese Unterbeamten Disziplinarstrafen bis zur
Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, nöthigenfalls ihnen auch die Ausübung
der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen.
C. 25.
Der Direktor ist befugt, wegen der die Anlagen betreffenden polizeilichen
Uebertretungen die Strafe bis zu fünf Thalern Geldbuße oder drei Tagen Gefängniß
vorläufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. Die vom
Direktor allein, nicht vom Polizeirichter, festgestellten Geldstrafen fließen zur Sozietätskasse.
g. 26.
Auf Beschluß des Vorstandes sind die Anlagen des Verbandes rücksichtlich
ihrer normalmäßigen Beschaffenheit durch einen qualifizirten Bausachverständigen,
so oft es erforderlich, zu revidiren. Bei neuen Anlagen und größeren Unterhaltungsarbeiten
hat der Direktor durch einen solchen Bausachverständigen den
nschlag vorher fertigen und die Ausführung inspiziren und abnehmen zu lassen.
C. 27.