— 152 —
B
Alle übrigen Kosten, welche nicht entstanden wären, wenn der Truppentheil oder das Kommando
in der Garnison geblieben wäre.
Dahin sind beispielsweise zu rechnen: Z ·
1. die vorschriftsmäßigen Verpflegungsgebührnisse Einjährig-Freiwilliger, welche nicht schon in
der Garnison freie Verpflegung genießen, sofern dieselben nicht anderen in derselben Garnison
verbleibenden Truppentheilen haben überwiesen werden können;
2. die Mehrkosten der Brotverpflegung gegen die Selbstkosten des Brotes in der Garnison
6 19)
3. der Mehrbetrag des Garnison-Brotgeldes gegen die Selbstkosten des Brotes in der Garnison
. 10), wenn ersteres gemäß §§. 8 und 19 bes Reglements über die Naturalverpflegung der
Truppen im Frieden gewährt wird;
4. die Mehrkosten des Marsches beziehungsweise der Beförderung nach den Kommandoorten und
zurück;
5. sämmtliche Vorspannkosten; »
6. Reisekosten 2c., welche nicht entstanden wären, wenn das Kommando rnicht stattgefunden
hätte;
7. Transportkosten wie unter Ziffer 6; «
8. Die Miethsentschädigung für Selbstmiether in der verlassenen Garnison (vergl. 88. 32 bis 34
des Reglements über die Serviskompetenz der Truppen im Frieden), soweit nicht nach 8. 8
der Servis fortgewährt wird;
9. Kommunalservis für Geschäftszimmer (8. 4), Wach= und Arrestlokale, sowie für einquartierte
Offiziere, Beamte, Mannschaften und Pferde, insoweit die Servisentschädigungen durch den
am Garnisonorte ersparten Servis nicht gedeckt werden; Z
10. Kosten für Wachtbedürfnisse (ausschließlich Heizung, Erleuchtung und Stroh, welche vom Ouartier-
geber herzugeben sind). Hierzu gehören auch die Kosten des zu etwaigem Bau von Hütten
für die Posten erforderlichen Materials;
11. die Mehrkosten der Lazarethverpflegung (G. 11).
.10.
Als Selbstkosten der Brot= und Fourageberlbung in der Garnison (§5. 9 A 4 und B 2 und 3)
gelten in dem Falle, daß die Verabreichung von Brot und Fourage aus militärfiskalischen Magazinen
erfolgt, die von der Militärverwaltung festgestellten Normalpreise für Brot und für die einzelnen
Fouragetheile.
Findet dagegen in der Garnison eine Verpflegung unmittelbar durch Unternehmer statt, so gelten
die Lieferungspreise als Selbstkosten.
" .11.
1. Da, wo besondere Kantonnementslazarethe eingerichtet werden, fallen die Gesammteinrichtungs-
kosten dem Civilfonds zur Last.
2. Hinsichtlich der laufenden Ausgaben, welche in solchen Kantonnementslazarethen entstehen,
erstattet der Civilfonds:
3) für die Zahl der Krankenverpflegungstage, welche über den als Normalkrankenzahl festgesetzten
Satz von 4 Prozent der Stärke des Kommandos hinausgeht, die gesammten Ausgaben;
b) für die Verpflegungstage innerhalb des Satzes von 4 Prozent die etwaigen Mehrausgaben
gegen die Kosten, welche bei Aufnahme der Kranken in die betreffenden Garnisonlazarethe nach
den jedesmal zuletzt berechneten Durchschnittsverpflegungskosten der einzelnen Garnisonlazarethe
entstanden sein würden.
3. Bei der Aufnahme der Kranken in Civilheilanstalten erstattet der Civilfonds:
a) für die Zahl der Krankenverpflegungstage über den Satz von 4 Prozent der Stärke des
Kommandos hinaus die Gesammtkosten;
b) für die Verpflegungstage innerhalb des Satzes von 4 Prozent wie unter 2b;
J) für solche Kranke, deren Aufnahme bestimmungsmäßig nur gegen Zahlung der Durchschnitts-
verpflegungskosten von 1,20 J bezw. 1,50 J/ erfolgt, die etwaigen Mehrkosten der
Anstaltsverpflegung.