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4. Werden transportable Kranke in ein Garnisonlazareth geschafft, so. trägt der Civilfonds die
dadurch entstehenden Transportkosten.
5. Stirbt ein Soldat des Kommandos innerhalb oder außerhalb des Lazareths beziehungsweise
der Civilheilanstalt, so trägt der Civilfonds die etwaigen Mehrkosten, welche bei der Beerdigung im
Kantonnement gegen die in der Garnison gebräuchlichen Beerdigungskosten entstehen, oder es fallen dem-
selben die Kosten des Transports der Leiche in die Garnison zur Last. «
Zahlung--undxiquidationgwesem
8. 12. ·
1. Die Liquidirung sämmtlicher nach §. 9 zu erstattenden Mehrkosten erfolgt, soweit die Zahlungen
den sonst allgemein geltenden Bestimmungen entsprechend aus den Truppenkassen geleistet sind oder den
Truppenfonds zu gute kommen, seitens des betheiligten Truppentheils bei der oberen Ciovilbehörde
(Regierung 2c.) des Bezirks, in welchem die Absperrung stattfindet. «
Sämmtliche Liquidationen sind vor der Einsendung an die Civilbehörde der zuständigen Inten-
dantur zur Prüfung und Feststellung vorzulegen. Denselben sind die entsprechenden Beläge, namentlich
die Quittungen der Empfänger (auch die der Offiziere u. s. w. über die gewährten Zulagen und Trans-
portmittelvergütungen), sowie die erforderlichen Bescheinigungen der Truppentheile, sämmtlich mit den
vorgeschriebenen Richtigkeitsvermerken versehen, beizufügen, die Liquidationen auch zur Beurtheilung der
Zulässigkeit der Erstattung der liquidirten Kosten aus Reichs-Civilfonds mit den etwa erforderlichen
Erläuterungen zu versehen.
Zu den Liquidationen über die Mehrkosten an Bekleidungsentschädigungen, allgemeinen Unkosten rc.
(6§8. 6 und 9 Ab) sind durch die Intendanturen Bescheinigungen darüber auszustellen, daß die gezahlten
Beträge in den Kassenbüchern der betheiligten Truppentheile richtig vereinnahmt oder in den bezüglichen
Intendanturkontrolen vermerkt sind.
2. Außerdem ist von den Truppentheilen der Intendantur monatlich eine Nachweisung der in
der Garnison ersparten Servisbeträge (§ 9 B 9), sowie eine Zusammenstellung (beide in doppelter Aus-
fertigung) der wirklich entstandenen Kosten der Krankenpflege in Kantonnementslazarethen oder Civil-
krankenhäusern unter Beifügung der Beläge einzusenden. Als erspart ist auch der nach §. 9 A 7 aus
Reichs-Civilfonds zu erstattende Servis zu berechnen.
3. Die den Intendanturen unmittelbar zugehenden Liquidationen über Kommunalservis, ge-
stundete Eisenbahnfahrgelder, a nicht regimentirter Offiziere und Beamten cc. sind festzustellen
und gleich wie die von ihnen aufzustellenden Berechnungen der Mehrkosten der. Brot-, Fourage= und
Lazarethverpflegung ebenfalls den betheiligten Civilbehörden zu übersenden.
In den Servis-Liquidationen sind zurückzurechnen:
a) die in der Garnison ersparten Servisbeträge,
b) während der sechs Monate Oktober bis einschließlich März die Differenz zwischen den Winter-
und Sommerservissätzen für diejenigen Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften des Kommandos,
welche in der Garnison vor dem Ausrücken kasernementsmäßig untergebracht waren, insofern
deren Kasernenquartiere nicht durch außerhalb der Kasernen untergebracht gewesene Selbstmiether
oder Naturalquartier-Inhaber belegt worden sind und deshalb nicht der Servis. nach a als
erspart zu berechnen ist. In den Fällen, in welchen ersparte Beträge von Garnisonservis
nicht abgesetzt worden sind, ist ein Ausweis der Intendantur beizufügen, daß und weshalb
eine solche Ersparniß nicht eingetreten, beziehungsweise auf den Kommunalservis nicht in An-
rechnung zu bringen gewesen ist.
4. Die Civilbehörden weisen die nach Vorstehendem von den Intendanturen festgestellten, bei
ihnen liquidirten Beträge auf die ihnen unterstellten Kassen zur Zahlung an die Truppentheile beziehungs-
weise sonstigen Empfangsberechtigten an und reichen die Liquidationen nebst Belägen dem Reichsamt des
Innern behufs Herbeiführung der Erstatiung aus der Reichskasse ein. «
Berlin, den 17. Juni 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.