Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

                                                 —   168—                                                                      Dringende
Telegramme.

Bezahlte  Antwort.


Verglichene
Telegramme.

    

schließhlich  mit  dem  Bahntelegraphen  beförderten  Telegramme  nicht  erhoben  werden.  Für  diese
Telegramme  ist  vielmehr  nur  die  Erhebung  der  Bestellgebühr  von  20  Pfennig  gestattet.

IV  Die  für  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  maßgebenden  Tarife  können  bei  den
Telegraphenanstalten  eingesehen  werden.

V  Ein  bei  Berechnung  der  Gebühren  sich  ergebender,  durch  5  nicht  theilbarer  Pfennigbetrag
ist  bis  zu  einem  solchen  aufwärts  abzurunden.

                                                    §.  10.

Der  Aufgeber  eines  Privattelegramms  kann  den  Vorrang  bei  der  Beförderung  und  der  Bestellung
  vor  den  gewöhnlichen  Privattelegrammen  erlangen,  wenn  er  das  Wort  „dringend“  oder
abgekürzt  die  Bezeichnung  „(0)“  vor  die  Aufschrift  setzt  und  die  dreifache  Gebühr  eines  gewöhnlichen
Telegramms  von  gleicher  Länge  erlegt.  Für  dringende  Telegramme  wird  demnach  eine  Gebühr
von  15  Pfennig,  bei  Stadttelegrammen  eine  Gebühr  von  9  Pfennig  für  das  Wort,  mindestens
jedoch  der  Betrag  von  1  —/  50  Pf.  bz.  von  90  Pfennig  erhoben  (vergl.  §.  9).  Der  im  8.  9
unter  In  angegebene  Zuschlag  für  die  bei  einer  Eisenbahnstation  aufgegebenen  Telegramme  kommt
dagegen  nur  einfach  —  wie  für  gewöhnliche  Telegramme  —  zur  Erhebung.

                                                  §.  11.

1  Der  Aufgeber  kann  die  Antwort,  welche  er  von  dem  Empfänger  verlangt,  vorausbezahlen;
die  Vorausbezahlung  darf  indessen  die  Gebühr  eines  Telegramms  irgend  einer  Art  von  30  Wörtern
nicht  überschreiten.

II  Will  der  Aufgeber  die  Antwort  vorausbezahlen,  so  hat  er  in  die  Urschrift,  und  zwar  vor
die  Aufschrift,  den  Vermerk  „Antwort  bezahlt“  oder  „(RP)“,  eintretenden  Falles  unter  Beifügung
einer  Angabe  über  die  vorausbezahlte  Wortzahl,  niederzuschreiben  und  den  entsprechenden  Betrag
innerhalb  der  durch  die  Bestimmung  zu  !  gezogenen  Grenze  zu  entrichten.  Hat  der  Aufgeber  die
Wortzahl  nicht  angegeben,  so  wird  die  Gebühr  eines  gewöhnlichen  Telegramms  von  10  Wörtern
erhoben.  Der  Aufgeber,  welcher  eine  dringende  Antwort  vorausbezahlen  will,  hat  den  unter  Umständen
  durch  die  Angabe  der  Wortzahl  zu  ergänzenden  Vermerk  „dringende  Antwort  bezahlt“  oder
„(RPD)“  vor  die  Aufschrift  niederzuschreiben;  es  kommt  alsdann  die  Gebühr  eines  dringenden
Telegramms  von  entsprechender  Wortzahl  zur  Erhebung.

III  Am  Bestimmungsorte  übersendet  die  Ankunftsanstalt  dem  Empfänger  mit  der  Telegrammausfertigung
  ein  Antwortsformular,  welches  demselben  die  Befugniß  ertheilt,  in  den  Grenzen  der
vorausbezahlten  Gebühr  ein  Telegramm  an  eine  beliebige  Bestimmung  innerhalb  6  Wochen,  vom
Tage  der  Ausstellung  des  Formulars  ab  gerechnet,  unentgeltlich  aufzugeben.

IV  Wenn  die  für  ein  Antwortstelegramm  zu  entrichtende  Gebühr  den  Werth  des  für  dasselbe
vorausbezahlten  Betrages  übersteigt,  so  ist  das  Mehr  der  Gebühr  baar  zu  entrichten.  Im  entgegengesetzten
  Falle  verbleibt  das  Mehr  des  vorausbezahlten  Betrages  gegen  die  tarifmäßige  Gebühr  der
Telegraphenverwaltung.

V.  Eine  Rückzahlung  der  Antwortgebühr  findet,  abgesehen  von  dem  im  §.  20  I  erwähnten
Falle  nicht  statt.  »

VI Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im
§.  22  vorgesehene  telegraphische  Meldung  über  die  Unbestellbarkeit  an  die  Aufgabeanstalt  sogleich
erstattet.  Wenn  keine  Berichtigung  erfolgt,  benachrichtigt  die  Ankunftsanstalt  den  Aufgeber  von
der  Unbestellbarkeit  durch  eine  dienstliche  Meldung,  welche  die  Stelle  der  Antwort  vertritt,  sobald
die  zur  Auffindung  des  Empfängers  unternommenen  Nachforschungen  sich  als  fruchtlos  erwiesen
haben,  spätestens  nach  8  Tagen.  Verweigert  der  Empfänger  ausdrücklich  die  Annahme  des  für  die
Antwort  bestimmten  Formulars,  so  giebt  die  Auskunftsanstalt  dem  Aufgeber  ebenfalls  Kenniniß
durch  eine  dienstliche  Meldung,  welche  gleichfalls  die  Stelle  der  Antwort  vertritt.

                                              §.  12.

1  Der  Aufsgeber  eines  jeden  Telegramms  hat  die  Befugniß,  die  Vergleichung  desselben  zu  verlangen.
  In  diesem  Falle  hat  er  vor  die  Aufschrift  den  Vermerk  „Vergleichung“  oder  „(Te)“  niederzuschreiben.
  Das  Telegramm  ist  dann  von  den  verschiedenen  Anstalten,  welche  bei  seiner  Beförderung
mitwirken,  vollständig  zu  vergleichen.