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IV Staats-, sowie Dienst- und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen
Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter
Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines demselben beizugebenden Empfangsscheines.
V Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren Vorstand ge-
richtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist,
nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als
berechtigt angesehen werden.
VI Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten dienst-
lichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein erwachsenes
Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, au die Geschäftsgehülfen, an die
Dienerschaft, Haus= oder Wirthsleute oder an den Thürhüter des Gasthofes beziehungsweise des
Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevoll-
mächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber durch den vor die Aufschrift
gesetzten Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(MP)“ verlangt hat, daß die Zustellung nur zu
Händen des Empfängers selbst stattfinden soll.
VII. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung des Empfängers
befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht abzugeben sind, in jene Brief-
kasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(MP)“
tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; ebenso werden postlagernde oder
telegraphenlagernde Telegramme nur dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem
Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an
den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben.
VII. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der Empfänger
noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth 2c. des Gasthofes mit dem Ersuchen abgegeben, das Tele-
gramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, und dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszu-
händigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn
die Uebergabe an den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten
gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurück-
gebracht. Diese erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im übrigen
wird das Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt.
IX Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, der das Telegramm amimmt,
so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfangsschein ausge-
fertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangsschein ein Privat-
briefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der
Wohnung etc. des Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm
selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit dem Vermerk „eigen-
händig zu bestellen“ oder „(MP)“ versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der be-
zeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird.
X Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den Empfänger
nicht selbst antrifft und das Telegramm einem anderen aushändigt, hat der letztere in dem
genblaungeschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Empfängers bei-
zufügen.
XI Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
§. 22.
I Von der Unbestellbarbeit eines Telegrabus und den Gründen der Unbestellbarkeit wird der
Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit eines Telegramms ein
Grund vor, welcher nicht ohne weiteres aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und
muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere
Weise mit genügender Sicherheit bekannt, dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem sobald als
möglich übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur
durch ein bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen oder bestätigen.
II Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurück-
gebracht wird, ist bei der letzteren ausgubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen der Empfänger
Unbestellbare
Telegramme.