Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

Nr. 1b des Zolltarifs zollfrei gelassen werden, sofern bei der Abfertigung auf je 100 Kilogramm 2 Kilo- 
gramm Kohlenstaub, Porzellanerde, Sand oder Lehm zugesetzt werden. Ohne solchen Zusatz sind sie nach 
Nr. 25 s des Zolltarifs zollpflichtig. 
                                                       §. 6. 
Der auf dem Zollkonto angeschriebene Reis darf zur Vermeidung einer Konventionalstrafe bis 
zu 1000 Mark nur mit hauptamtlicher Genehmigung zu einem anderen Zweck als dem der Stärke- 
fabrikation aus den angemeldeten Lagerräumen entnommen werden. Insbesondere ist die Veräußerung 
im unverarbeiteten Zustande nur mit solcher Genehmigung statthaft. Dieselbe darf nur ausnahmsweise 
und aus besonderer Veranlassung, z. B. im Falle einer nothwendig gewordenen längeren Betriebs- 
einstellung, der Aufgabe des Zollkontos 2c., und zwar unter der Bedingung der sofortigen Verzollung der 
nicht zur Stärkefabrikation verwendeten, in den freien Verkehr übergehenden Reismengen ertheilt werden. 
   §. 7. 
Es darf nur in der betreffenden Fabrik hergestellte Reisstärke zur Ausgangsabfertigung gestellt 
werden. Die Direktivbehörde kann anordnen, daß Abfertigungen von Mengen unter 100 Kilogramm und, 
wenn sich am Orte der Betriebsanstalt eine Hebestelle nicht befindet, von Mengen unter 500 Kilogramm 
nicht vorgenommen werden. 9 
Die Ausfuhranmeldung ist der Hebestelle in zwei Exemplaren nach Muster B einzureichen. Die Juster 3. 
Hebestelle trägt die Anmeldung in das nach Muster C zu führende Anmelderegister ein und veranlaßt die Muster 
spezielle Revision nach den im Begleitschein-Regulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen. 045 
Bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports finden die §§. 23 bis 30 
des Begleitschein-Regulativs entsprechende Anwendung. 
Binnen der von der Hebestelle zu bestimmenden Frist ist die auszuführende Reisstärke unter 
Vorlegung des dem Anmelder zu diesem Zweck von dem Anmeldungsamt auszuhändigenden Unikats der 
Anmeldung dem Ausgangsamt zu gestellen. Dieses Amt hat die Revision nach den Bestimmungen des 
Begleitschein-Regulativs vorzunehmen und die Anmeldung mit der Ausgangsbescheinigung dem An- 
meldungsamt zurückzusenden, auch dem Anmelder beziehungsweise Waarenführer auf Wunsch eine Bescheini- 
gung über die Abgabe der Anmeldung und die bewirkte Ausfuhr der ihrer Menge nach anzugebenden 
Reisstärke zu ertheilen. Ist die Gestellungsfrist überschritten, so hat das Ausgangsamt die Abfertigung 
gleichwohl vorzunehmen; indeß bleibt es der Entscheidung des Anmeldungsamts beziehungsweise, falls 
dieses kein Hauptamt ist, des demselben vorgesetzten Hauptamts vorbehalten, ob die Abschreibung im 
Konto zu erfolgen hat. 
Das Ausgangsamt hat über die Erledigung der bei anderen Aemtern vorgelegten Ausfuhran- 
meldungen ein Notizregister nach Muster D zu führen. Muster D 
                                              §. 8. 
I. Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß am zwanzigsten Tage, falls dieser 
aber auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage des siebenten Monats nach Ablauf des 
Abrechnungsquartals von der in diesem Quartal im Konto angeschriebenen Reismenge diejenige Reis- 
menge, welche der in dem bezeichneten und in den beiden darauf folgenden Quartalen thatsächlich zur 
Ausfuhr gelangten Reisstärke entspricht, in Abzug gebracht wird, soweit dieselbe nicht etwa schon bei der 
Abrechnung für ein Vorquartal in Abzug gekommen ist. Ergiebt sich hierbei eine größere Menge zur 
Stärkefabrikation verwendeten Reises, als im Abrechnungsquartal im Konto angeschrieben ist, so ist das 
Mehr für das folgende Abrechnungsquartal und eventuell noch für die Abrechnung des Ouartals, in 
welchem die Ausfuhr thatsächlich erfolgt ist, gutzuschreiben. Die Umrechnung der ausgeführten Reisstärke 
auf Reis erfolgt vorläufig auf Grund der Annahme, daß durchschnittlich zu 100 Kilogramm Reisstärke 
145 Kilogramm enthülster Reis verwendet seien. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres hat der 
Fabrikant nach näherer Vorschrift der Zollbehörde eine schriftliche Deklaration einzureichen, aus welcher 
die Menge des in dem Jahre eingeweichten Reises, die Menge der daraus hergestellten Reisstärke und das 
Ausbeuteverhältniß zu ersehen ist. Zur Prüfung der Richtigkeit der Deklaration wird seitens eines Ober- 
beamten der Zollverwaltung unter Mitwirkung des Fabrikanten Einsicht von den betreffenden Fabrik- 
büchern genommen, wobei vom Fabrikanten die Richtigkeit der Deklaration und deren Uebereinstimmung 
mit dem Inhalt der Bücher darzulegen ist. Ergiebt die danach ermittelte Menge des durchschnittlich zu 
100 Kilogramm Reisstärke verwendeten enthülsten Reises weniger als 145 Kilogramm, so sind die im 
Laufe des betreffenden Kalenderjahres bereits vorgenommenen Abrechnungen nach Maßgabe des ermittelten 
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