Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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wirklichen Ausbeuteverhältnisses zu berichtigen; erreicht oder übersteigt jedoch der ermittelte Durchschnittssatz 
145 Kilogramm enthülsten Reises, so behält es bei den nach diesem Satze bewirkten Abrechnungen das 
Bewenden. 
Der nach vorgenommenem Abzuge verbleibende Rest der im Abrechnungsquartal angeschriebenen 
Reismenge ist zur Verzollung zu ziehen. Binnen acht Tagen nach Zustellung der Abrechnung hat 
der Fabrikant den sich daraus ergebenden Zollbetrag einzuzahlen. Ein weiterer Geldkredit ist unzulässig. 
II. Wünscht der Fabrikant, daß bei der Abrechnung auch der jeweilig in der Fabrik lagernde 
Bestand an fertiger, in der Fabrik hergestellter Reisstärke berücksichtigt werde, so ist die Genehmigung 
hierzu bei dem Hauptamt besonders zu beantragen. Dieselbe erfolgt seitens der Direktivbehörde und ist 
nur in dem Falle zu ertheilen, daß das Bedürfniß dazu nachgewiesen wird. Die Abrechnung findet als- 
dann an dem unter Ziffer I im Absatz 1 bezeichneten Tage des vierten Monats nach Ablauf des 
Abrechnungsquartals statt. Zu dem Zweck ist am letzten Werktage des dem Abrechnungstermin vorher- 
gehenden Monats der an diesem Tage vorhandene Bestand an fertiger, in der Fabrik hergestellter Stärke 
nach näherer Anweisung der Zollbehörde in der Art zu deklariren, daß das Nettogewicht durch die als- 
bald vorzunehmende Revision, welche eine probeweise sein darf, festgestellt werden kann. Bei der Ab- 
rechnung kommt von der im Abrechnungsquartal angeschriebenen Reismenge zunächst die der Ausfuhr 
von Reisstärke innerhalb dieses und des darauf folgenden Ouartals entsprechende Reismenge, insoweit 
sie nicht schon bei der Abrechnung für das Vorquartal in Abzug gekommen ist, und sodann auf den etwa 
verbleibenden Rest die dem Bestande an Reisstärke entsprechende Reismenge in Abzug. Für die Um- 
rechnung der Reisstärke auf Reis ist das nach Ziffer I für das Abrechnungsquartal zu ermittelnde Aus- 
beuteverhältniß maßgebend. Hinsichtlich der Verzollung des Restes ist wie zu l zu verfahren. Die mit 
Rücksicht auf den Bestand an Reisstärke bei der Abrechnung unverzollt belassene Reismenge ist der im 
folgenden Abrechnungsquartal angeschriebenen Reismenge hinzuzurechnen und zu diesem Behuf im Konto 
vorzumerken. 
S. 9. 
Bei der Ausfuhr von Reisstärke, welche mit Stärke aus anderen Stoffen (Weizen, Kar- 
toffeln u. s. w.) gemischt oder welche aus Reis, mit anderen Stoffen gemischt, hergestellt ist, wird ein 
Zollnachlaß nicht gewährt. 
S. 10. 
Wenn Reisstärke, welche nicht in der betreffenden Fabrik hergestellt ist, zur Abfertigung mit dem 
Anspruch auf Zollnachlaß gestellt oder für die Abrechnung als Bestand deklarirt worden oder wenn in 
sonstiger Weise eine Hinterziehung des Zolles seitens des Fabrikanten oder seiner Angestellten unter- 
nommen wird, so ist die ertheilte Vergünstigung zurückzuziehen. Dasselbe hat ferner in der Regel 
dann zu erfolgen, wenn von dem Fabrikanten oder seinen Angestellten wiederholt Ordnungswidrigkeiten 
begangen werden. 
S. 11. 
Zuwiderhandlungen gegen die getroffenen Bestimmungen werden, soweit nicht die Strafen der 
88. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes oder die im §. 6 vorgesehene Konventionalstrafe Anwendung 
finden, in Gemäßheit des §. 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
S. 12. 
Dieses Regulativ tritt am 1. Juli 1891 an die Stelle der gegenwärtig geltenden Bestimmungen, 
betreffend die Zollbegünstigungen der Reisstärkefabrikation. Indeß bleiben die letzteren Bestimmungen 
bezüglich des vor dem bezeichneten Termin eingeweichten Reises und der daraus hergestellten Reisstärke 
maßgebend. Diese Reisstärke hat insbesondere bei den nach §. 8 abzugebenden Deklarationen und vor- 
zunehmenden Abrechnungen unberücksichtigt zu bleiben. 
 
	        
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