Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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rationen  mit  der  Aufforderung  zu  erlassen,  je  einen  Delegirten  aus  ihrer  Mitte
mit  Vollmacht  zur  Ausübung  der  Stimmberechtigung  zu  entsenden.

Die  Bestimmung  der  jeder  Handelskammer  und  jeder  kaufmännischen  Korporation
  zukommenden  Stimmenzahl  erfolgt  vor  jeder  Wahl  durch  den  Oberpräsidenten
  nach  Verhältniß  der  veranlagten  oder  fingirten  Gewerbesteuerbeträge,
welche  für  die  Wähler  der  Mitglieder  jeder  Handelskammer  das  Beitragsverhältniß
zu  den  Kosten  der  Handelskammer  bestimmen  (G.  23  des  Gesetzes  vom  24.  Februar
1870,  Gesetz-Samml.  S.  134),  beziehungsweise  nach  Maßgabe  der  auf  die  Mitglieder
  jeder  kaufmännischen  Korporation  veranlagten  Gewerbesteuern.

Wählbar  ist  jeder  zum  Vorstandsmitglied  einer  in  dem  Wahdlkreise  bestehenden
  kaufmännischen  Korporation  und  jeder  zum  Mitglied  einer  innerhalb
des  Wahlkreises  bestehenden  Handelskammer  Wählbare,  der  das  dreißigste  Lebensjahr
  zurückgelegt  hat.

Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimnzettel  in  der  Art,  daß  Jeder  gewählt  ist,
auf  welchen  mehr  als  ein  Drittel  der  im  ersten  Wahlakte  abgegebenen  Stimmen
sich  vereinigen.  Haben  mehr  Personen,  als  zu  wählen  sind,  Jeder  mehr  als  ein
Drittel  der  abgegebenen  Stimmen  erhalten,  so  sind  diejenigen  für  gewählt  zu
erachten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Zwischen  denen,  welche
die  gleiche  Stimmenzahl  erhalten  haben,  entscheidet  hierbei  das  Loos  darüber,  wer
für  gewählt  zu  achten.

Insoweit  im  ersten  Wahlgange  weniger  Personen,  als  zu  wählen  sind,
mehr  als  ein  Drittel  der  Stimmen  erhalten  haben,  sind  diejenigen  Kandidaten,
welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  der  doppelten  Anzahl  der  zu
Wählenden  auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen.  Unter  Kandidaten)  welche  die
gleiche  Anzahl  der  Stimmen  erhalten  haben,  entscheidet  hierbei  das  Loos  darüber,
wer  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen.

In  der  engeren  Wahl  entscheidet  einfache  Mehrheit  der  Stimmen,  in  den
Fällen  der  Stimmengleichheit  das  Loos.

S.  6.
Bei  den  Wahlen  der  landwirthschaftlichen  Vereine  bleibt  die  Feststellung
des  Wahlmodus  jedem  einzelnen  Vereine  überlassen.
Gewählt  kann  von  ihnen  nur  werden,  wer
1)  das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat  und
2)  innerhalb  der  Provinz  des  präsentationsberechtigten  Vereins  die  Landwirthschaft
  betreibt.
S.  7.
Die  Namen  der  von  Mir  berufenen  Mitglieder  werden  durch  den  Staats-Anzeiger
  bekannt  gemacht.
d.  8.

Jeder  in  der  Person  eines  Mitgliedes  eintretende  Umstand,  durch  welchen
dasselbe  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  dauernd  oder  auf  Zeit  unfähig  wird,