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8. 2.
Der Gouverneur ist befugt, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu
erlassen und gegen deren Nichtbefolgung Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung
einzelner Gegenstände anzudrohen.
Bis zur Uebernahme der Verwaltung durch den Gouverneur wird diese Befugniß durch den
Reichskommissar wahrgenommen.
S. 3.
Diese Verfügung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Berlin, den 1. Januar 1891.
Der Reichskanzler.
von Caprivi.
2. Kon sulat-Wesen.
Dem zum Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Stettin ernannten Kaufmann
Paul Grischow ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Die Steuerämter I. zu Saarburg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Trier und zu Lengerich
im Bezirk des Hauptsteueramts zu Rheine sind in Steuerämter II. umgewandelt worden.
Es sind ertheilt worden:
dem Steueramt ll. zu Lingen im Bezirk des Hauptzollamts zu Nordhorn die Befugniß zur
Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß mit Begleitschein I oder Begleitzettel für die Firma
J. Bräckel daselbst eingehenden Waaren;
dem Steueramt I. zu Coesfeld im Bezirk des Hauptzollamts zu Vreden und dem Steueramt II.
zu Lengerich im Bezirk des Hauptsteueramts zu Rheine die Befugniß zur Erledigung von Begleit-
scheinen II einschließlich solcher über inländisches Salz, und
dem Steueramt I. zu Mühlhausen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Langensalza folgende
Befugnisse zu Abfertigungen im Eisenbahnverkehr, nämlich
1. bezüglich des Waaren-Ein= und Ausganges (§§. 63 und 66 bis 71 des Vereinsgollgesetzes),
2. nuss und Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (§. 65 des Vereins-
zollgesetzes).5 «
3. zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§. 96 des Vereins-
zollgesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Regulativs) und
4 zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter.
Die Befugniß des Steueramts I. zu Segeberg im Bezirk des Hauptzollamts zu Neustadt in
Holstein zur Erledigung von Begleitscheinen I und Begleitzetteln über das für die Mühlenbesitzer Klodt
zu Herrenmühle und Lorentzen zu Segeberg eingehende Getreide ist zurückgezogen worden.