Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.

 

 

Keunzeichnung  des

inländischen
Kraftfsahrzeugs

 

ausländischen

 

a)  Polizeiliches  Kennzeichen,

bl)  TAusstellungstag  und
Nummer  der  Zulassungsbescheinigung,


Aushändigung  des  Kennzeichens
  durch  die  Polizeibehörde

  in

 

a)  Polizeiliches  Kennzeichen
oder

b)  Heimatliches  Lunnzeichen
und  Nationalitätszeichen

Die  Erlaubniskarte  für
qgausländische

inländische

Kraftfahrzeuge  ist

Bemerkungen

 

 

10

a)  ausgestellt  ausgestellt  (z.  B.  über  Erneuerung  der
für  r  Zeit  *r•  Erlaubniskarte  und  Löschungen.)
von  a)  für.  Tage
bis  b)  für  die  Zeit
b)  ausgehändigt  von
am  bis
11  12  13

 

 

 

 

50