— 314 — Bekanntmachung,
betreffend die nenen Schuldverschreibungen der Prämien-Anleihe der Stadt Lüttich vom Jahre 1853.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1882 — Central-Blatt Seite 411, Reichs-
anzeiger Nr. 244 — wird nachstehend ein fünfzehntes Verzeichniß solcher Schuldverschreibungen der
Lütticher Prämien-Anleihe vom Jahre 1853, welche in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871
— Reichs-Gesetzblatt Seite 210 — abgestempelt waren und gegenwärtig durch neue, die gleichen Nummern
tragende Stücke ersetzt sind, veröffentlicht:
16 651, 17575, 33 003, 35 122, 44 984, 63 121, 75 524.
Die Inhaber dieser Stücke wollen dieselben, sofern ihnen die Umlaufsfähigkeit in Deutschland
gewahrt werden soll, behufs Ertheilung der entsprechenden Bescheinigung dem Reichsschatzamt einreichen.
In betreff des hierbei zu beobachtenden Verfahrens wird auf die Bekanntmachung vom
22. Februar 1876 — Central-Blatt Seite 99, Reichsanzeiger Nr. 48 — Bezug genommen.
Berlin, den 20. November 1891.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Aschenborn.
2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 29. Oktober 1891 beschlossen, die durch Bekanntmachung
vom 12. April 1883 (Central-Blatt S. 92) veröffentlichten
Ausführungsbestimmungen zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schweinen
Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs, vom 6. März 1883 «
außer Kraft zu setzen.
Berlin, den 19. November 1891.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. November d. Js. beschlossen, den obersten Landesfinanz-
behörden allgemein die Bezugniß beizulegen, Zollerlaß für solche Gegenstände eintreten zu lassen, welche
nach der Verzollung in dem Revisionsraum oder in dessen Nähe vor den Augen von Zollbeamten zu
Grunde gehen. «
3. Konsulat-Wesen.
Dem Kaiserlichen Konsul Raffauf in Galatz ist gemäß §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für feinen
Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen
vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.