Verträge zu. Gunsten Dritter. Unbestimmte Personen. 187
übernommenen Bürgschaft belangen kann. Bayer.
LR. Th. IV Kap. I §. 13; Seuffert, Pand.
. 278 a. E. u. Note 7.
OAGErk. v. 5. Jan. 1869 R Nr. 870 v. 1868.
Nachschrift des Einsenders. Wenn R.
L. die von ihrem Ehemanne in dessen eigenem Namen
getroffene Anordnung gebilligt und allgemeine Zusicherungen
der nicht ausbleibenden Kostenzahlung
gegeben hat, so konnte sie hiedurch an der Stelle
ihres Mannes um so weniger Schuldnerin werden,
als selbst einer bestimmten und ausdrücklichen Uebernahme
der Schuld die ipso jore wirkende authent.
„si dua mulier“ entgegenstände.
Angenommen aber, R. L. sel als Schuldnerin
des M. B. zu betrachten, so steht die Frage, ob
letzterer durch die Protokollarerklärung v. 17. Mai
1867 ein Klagerecht gegen J. R. habe erwerben
können, noch keineswegs außer Zweifel. '-Zwar
sind die strengen Grundsätze des römischen
Rechtes über die zu Gunsten Dritter abgeschlossenen
Verträge im heutigen Rechte bedeutend
gemildert; man braucht aber noch kein in der Wolle
gefärbter Romanist zu sein, um zu behaupten, daß
Theorie und Praxis in dieser Beziehung manchmal
gar zu weit gegangen sind.
Daß der Dritte aus solchen Verträgen ein Klagerecht
erhalten könne, soll nicht bestritten werden;
es widerspricht aber den Fundamentalsätzen des Obligationenrechtes,
wenn man als allgemeinen
Grundsatz aufstellt, daß der Dritte, so oft er aus
einem von Anderen geschlossenen Vertrage einen Vortheil
für sich abzuleiten vermag, klagend gegen den
Promittenten auftreten könne.
Dieser Grunsatz ist niemals zu einer gleich-