Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

ärztliches  Jeugniß  einzuhändigen,  nach  welchem  die  körperliche  Entwickelung  des
Arbeiters  eine  Beschäftigung  bei  dem  Betriebe  der  Spinnmaschinen  bis  zu  11
S#lunden  täglich  ohne  Gefahr  für  die  Gesundheit  zuläßt;

3.  der  Arbeitgeber  hat  mit  dem  ärztlichen  Zeugniß  nach  S.  137  Absatz  3  der
Gewerbeordnung  zu  verfahren.

In  den  Räumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  muß  neben  der
nach  §.  138  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  aucszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel
gusgehän!  werden,  welche  die  Beslimmung  unter  I.  und  II.  in  deutlicher  Schrift

wiedergie
7  den  20.  Mai  1879.
Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

20.  Regierungs  Bekanntmachung  vom  19.  Juni  1879,
den  zwischen  dem  Fürstenthume  Reuß  Aelterer  Linie  und  dem  Königreiche
Sachsen  wegen  Ulbsung  der  dem  Fürstenthume  Reuß  Aelterer  Linie  an
zwei  auf  dem  linken  Ufer  des  Göltzschflusses  gelegenen  Grundstücken  zustehenden
  Hoheitsrechte  abgeschlossenen  Staatsvertrag  betreffend.

 

Zwischen  der  Fürstlich  Reuß=  Plauischen  Landebregierung  und  der  Königlich  Sächsischen
Staatsregierung  ist  wegen  Ablösung  der  dem  Fürstenthume  Reuß  Aelterer  Linie  an  zwei
auf  dem  linken  uss  des  Gölhschflusses  gelegenen  Grundstücken  zustehenden  Hoheiterechte
in  3.  Februar  dieses  Jahres  ein  Vertrag  algeschlossen  worden,  welcher  nach  erfolgter
beiderseitiger  Mlechächsen  atisitation  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenniniß  gebracht  wird.

Greiz,  am  16.  Juni
Fürstlich  Reuß-  r.  Landesregierung.
aber.

C.  Perthes.

Zwischen  dem  Fürstenthume  Neuß  Aelterer  Linie  und  dem  Königreiche  Sachsen  ist

seit  einer  Reihe  von  Jahren  die  Landeshoheit  über  nachbenanute,  in  der  Flur  Nehschkan

am  linken  Ufer  des  Gölyschflusses  gelegene  drei  Waldgrundstücke  streitig  gewesen,  nämlich:

1.  die  Parzelle  Nr.  12  des  Nehschkauer  Flurbuchs,  Fichtenhochwald,  früher  dem

Pfarrlehne  in  Reinsdorf,  jebt  dem  Webermeister  Dahnert  in  Schönfeld  gehörig,

2.  die  Parzelle  Nr.  11  des  Netzsschkauer  Flurbuchs,  Fichtenhochwald,  vormals
David  Heydrich  jebt  Friedrich  Karl  Eichler  in  Reinsdorf  gehörig  und

3.  die  Parzelle  Nr.  14  des  Netzschkauer  Flurbuchs,  Fichtenhochwald,  vormals

Karl  Thümmler  in  Reinsdorf  jetzt  Friedrich  Wilhelm  Albert  in  Greiz  gehörig.

Nachdem  die  betheiligten  Negierungen  unter  einander  dahin  übereingekommen  waren,

daß  diese  Streikigkeit  durch  Einholung  eines  Schiedsspruchs  geschlichtet  werde,  ist  von