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8. 3.
Die Ernennungen erfolgen für fünf Jahre, die Wahlen für die Dauer jeder Legislaturperiode;
jedoch verbleiben am Schlusse einer Legislaturperiode die gewählten Mitglieder solange im Amt, bis die
Neuwahlen vollzogen sind. *
Gewählte Mitglieder, welche während der Dauer der Legislaturperiode aus der Kommission
ausscheiden, werden durch Neuwahlen ersetzt.
S. 4.
Die Kommission für Arbeiterstatistik hat die Aufgabe:
1. auf Anordnung des Bundesraths oder des Reichskanzlers die Vornahme statistischer Er-
hebungen, ihre Durchführung und Verarbeitung, sowie ihre Ergebnisse zu begutachten
2. dem Reichskanzler Vorschläge für die Vornahme oder Durchführung solcher Erhebungen
zu unterbreiten.
§. 5.
Die Kommission ist befugt, Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl zu ihren Sitzungen mit
berathender Stimme zuzuziehen, und in Fällen, in denen eine Ergänzung des statistischen Materials zur
Aufklärung der Verhältnisse erforderlich erscheint, Auskunftspersonen zu vernehmen. Die Zuziehung von
Arbeitgebern und Arbeitern muß erfolgen, wenn dies vom Bundesrath oder vom Reichskanzler an-
geordnet wird.
Die Kommission kann die Erledigung einzelner der ihr obliegenden Aufgaben und Befugnisse
einem aus ihrer Mitte gewählten Ausschuß übertragen. Die Einberufung der zu den Sitzungen zuzu-
ziehenden Arbeitgeber und Arbeiter und die Vorladung der Auskunftspersonen erfolgen durch den Vorsitzenden.
S. 6.
Der Vorsitzende und die Mitglieder der Kommission, die zu den Sitzungen zugezogenen Arbeit-
geber und Arbeiter, sowie die Auskunftspersonen erhalten nach im voraus durch den Reichskanzler zu
bestimmenden Sätzen Ersatz ihrer baaren Auslagen, die Arbeiter außerdem für entgangenen Arbeitsverdienst.
S. 7.
Die Einberufung der Kommission erfolgt auf Anordnung oder mit Genehmigung des Reichs-
kanzlers durch den Vorsitzenden.
S. 8.
Die Kommission ist bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern beschlußfähig; sie faßt
zre iisbeie nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. .
Im Uebrigen wird die Geschäftsordnung der Kommission zunächst vorläufig, demnächst nach An—
hörung der Kommission endgültig vom Reichskanzler erlassen.
8. 9.
Der Reichskanzler, sowie die Bundesregierungen sind befugt, zu den Sitzungen der Kommission
und ihrer Ausschüsse Vertreter zu entsenden, welche jederzeit gehört werden müssen.
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