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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und BSuchhandlungen.
XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. Mai 1892. 9 19.
U
Inhalt: 1. Joll und Steuer. Wesen. Ausführungsbestim.
mungen zu dem Zuckersteuergesetz vom 31. Mai 1891 2. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
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und Bestimmungen über die Zuckerstatisttt. 305
1. Zoll= und Steuer-Wesen.
D, Rundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. d. M. beschlossen, die nachstehend abgedruckten
orschriften:
1. Ausführungsbestimmungen zu dem Zuckersteuergesetz vom 31. Mai 1891
und
II. Bestimmungen über die Zuckerstatistik
zu genehmigen.
Berlin, den 30. April 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn.
I. Ausführungsbestimmungen
zu dem
Zuckersteuergesetz vom 31. Mai 1891.
Nr. 1. Zu §. 2 des Gesetzes.
§. 1. Die bei der Zuckerfabrikation ursprünglich gewonnenen oder weiter bearbeiteten Besteuerung
Abläufe (Syrup, Melasse), deren Quotient, d. h. deren prozentualer Zuckergehalt in der Trockensubstanz EJ
70 oder mehr beträgt, unterliegen der Zuckersteuer zum Satze von 12 JA für 100 kg Nettogewicht. ·
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