Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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17 fabriken auf Grund der Fabrikbücher Jahresnachweisungen nach dem anliegenden Muster 17 in 
Muster doppelter Ausfertigung aufzustellen. Die eine Ausfertigung ist zu dem im Muster bezeichneten 
Termin der Steuerhebestelle des Bezirks einzureichen, die andere in der Betriebsanstalt aufzube- 
wahren. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung liegt ob, die Einträge zu prüfen, nach Befinden 
eine Berichtigung zu veranlassen und zu diesem Zweck nöthigenfalls auch von der Befugniß zur 
Einsicht der Fabrikbücher Gebrauch zu machen. » 
§. 82. Ueber die Produktion der Syrupraffinerien, der Maltose- und Maltosesyrupfabriken 
und der Fabriken, welche Saccharin herstellen oder weiter verarbeiten, haben die Hauptämter, in 
deren Bezirk die Fabriken sich befinden, auf Grund der von den Fabrikinhabern nach Maßgabe 
der Fabrikbücher zu machenden Angaben Nachweisungen nach Betriebsjahren 1. August aufzustellen, 
  31. Juli 
welche die Art und Menge der verarbeiteten Materialien, sowie der fertiggestellten Produkte enthalten. 
Nr. 16. Zu §. 65 Absatz 2 des Gesetzes. 
Verarbeitung §. 83. Auf Antrag kann Zuckerfabrikanten von der Direktivbehörde des Bezirks, zu 
ausländischen welchem die Fabrik gehört, die Verarbeitung ausländischen Zuckers in der Art gestattet werden, 
„Zuckers zu daß der Eingangszoll zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer von 18 M für 100 kg 
Betrag der sich ergebenden Betrage, also zu dem Satze von 18 M für 100 kg, erhoben wird. Im weiteren 
Zuckersteuer unterliegt sodann der Zucker der gleichen steuerlichen Behandlung wie der unversteuerte inländische 
ermäßigten Rübenzucker. 
Zollsatze. Die vorbezeichnete Eingangsabfertigung geschieht durch die Zuckersteuerstelle, welcher die 
etwa fehlenden Befugnisse zu ertheilen sind. In den Belägen zum Zolleinnahme-Register muß die 
stattgehabte Aufnahme des Zuckers in die Fabrik amtlich unter Angabe des weiteren Nachweises 
(Nummer des betreffenden Anmeldungs-Registers) bescheinigt werden. 
  
Nr. 17. Zu §. 67 des Gesetzes. 
Festhaltung §. 84. Die amtliche Festhaltung der Identität des Zuckers geschieht durch Lagerung unter 
der Identität steueramtlichem Mitverschluß. Die Lagerung ist nur zulässig an Orten, an welchen sich ein zu der 
1. August 1892 demnächstigen Abfertigung des Zuckers zuständiges Steueramt befindet, und für Zuckerfabrikanten in 
hergestellten der Zuckerfabrik. 
Zucker. §. 85. Wer von den Befugnissen im §. 67 Absatz 1 und 2 des Gesetzes Gebrauch machen 
will, hat dies spätestens am 11. Juli 1892 dem Hauptamt, in dessen Bezirk der Zucker gelagert 
werden soll, schriftlich anzuzeigen und zugleich den zur Lagerung bestimmten Raum zu bezeichnen, 
über dessen Zulassung das Hauptamt entscheidet. 
§. 86. Spätestens am 28. Juli 1892 ist dem Hauptamt eine doppelt ausgefertigte An- 
meldung des Zuckers einzureichen. 
Ausnahmsweise kann vom Hauptamt die Anmeldung unverpackten Zuckers gestattet werden, 
wenn derselbe in dem bisherigen Lagerraum demnächst unter Steuerverschluß weiter lagern soll. 
§. 87. Am 30. Juli 1892 und an den nächstfolgenden Tagen findet eine steueramtliche 
Revision des Zuckers und sodann die Anlegung des Steuerverschlusses statt. Die Revision kann 
auf eine äußere Vergleichung der Waare mit der Anmeldung beschränkt, namentlich kann von der 
Verwiegung und der näheren Ermittelung der Art des Zuckers Abstand genommen werden, soweit 
nicht die Erstreckung der Revision hierauf aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. 
Eine Ausfertigung der Anmeldung wird, versehen mit amtlicher Bescheinigung über die 
Einreichung und die stattgehabte Revision, dem Anmelder zurückgegeben. 
 §. 88. Der identifizirte Zucker wird, sofern sich bezüglich der Festhaltung der Identität 
kein Bedenken ergiebt, bis zum 31. Oktober 1892 je nach den Anträgen des Berechtigten entweder 
unter Gewährung der Vergütung nach den bisherigen Sätzen zur Ausfuhr beziehungsweise Nieder- 
legung oder unter Erhebung der bisherigen Verbrauchsabgabe von 12 M für 100 kg in den 
freien Verkehr des Inlandes abgefertigt. 
Ist der Zucker nicht vor Ablauf des Monats Oktober 1892 der zuständigen Steuerstelle 
zur Abfertigung gestellt worden, so hat derselbe nur Anspruch auf den Zuschuß nach §. 68 des 
Gesetzes, beziehungsweise unterliegt der Zuckersteuer von 18 M für 100 kg