Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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sehr feucht sind, dagegen stets bei allen Rohzuckern (Nachprodukten) erforderlich, welche syrupiren, 
wenig scharfe Krystalle zeigen und stark nach Salzen schmecken. 
§. 111. Hutzucker in weißen vollen harten Broten oder in Gegenwart der Steuerbehörde 
zerkleinert, für welchen der Zuschußsatz der Klasse b gewährt werden soll, muß bis in die Spitze 
ausgedeckt sein. Die vielfach gebräuchliche geringe Abdrehung der Spitze rechtfertigt zwar nicht die 
Zurückweisung der sonst zum höchsten Satze zuzulassenden Brote, jedoch ist bei deren Abfertigung 
durch Zerschlagen einzelner Brote auch von deren innerer Beschaffenheit Ueberzeugung zu nehmen. 
Brote, welche bei der Revision sich als zerbrochen herausstellen, sind deshalb allein von der 
Gewährung des Zuschußsatzes der Klasse b nicht auszuschließen. » 
§.112.ZudenZuckern,fürwelchederZuschußsatzderKlasseoinAnspruchgenommen 
werden kann, gehören u. A. gelblich scheinender oder fleckiger, nicht ganz weißer Meliszucker, Stücke 
von Broten, sowie aller weißer Zucker in Krümel= und Mehlform, soweit sie nicht der Klasse b zugewiesen 
sind, ferner weißer Stückenzucker aus Platten, Broten 2rc. (crushed) und die gemahlenen scharf 
getrockneten weißen Farine, wenn kein Zweifel besteht, daß sie nicht über 1 Prozent Wasser enthalten 
und mindestens 98 Prozent Zuckergehalt haben. 
Bei Krystallzuckern, für welche der Fihußsad der Klassec in Anspruch genommen wird, ist 
eine Feststellung des Zuckergehalts durch Polarisation nicht erforderlich, wenn dieselben weiß undttrockensind. 
Die Revisionsbeamten haben sich nur davor zu hüten, helle Rohzucker mit den angeführten 
Zuckern zu verwechseln, die Polarisation aber stets zu veranlassen, wenn Anlaß zu Zweifeln über 
die Zuschußklasse vorliegt. 
§. 113. Die Trockenheit der Zucker der Klasse c wird in der Regel durch das Gefühl fest- 
zustellen sein; nur wo begründete Zweifel darüber bestehen, daß der abzufertigende Zucker mehr als 
1 Prozent Wasser enthält, ist zur näheren Ermittelung zu schreiten. Hierbei ist zunächst der Gehalt 
an reinem Zucker durch Polarisation festzustellen und, wenn sich dabei ein solcher von mehr als 
98 Prozent ergiebt, weiter kein Anstand zu erheben. Ist jedoch der Zuckergehalt von 98 Prozent 
nur eben erreicht, und muß der Zucker beim leisen Druck zwischen den Fingerspitzen als feucht be- 
zeichnet werden, so ist schleunig die Feststellung des Zuckergehalts durch einen zuständigen Chemiker 
auf Kosten des Anmelders herbeizuführen. 
§. 114. Die Feststellung des der Berechnung des Zuschusses zu Grunde zu legenden Netto= b) Feststellung 
gewichts erfolgt nach den Vorschriften in den §§. 45 bis 54 mit der Maßgabe jedoch, daß statt des Gewichts 
des durch Abrechnung eines Tarasatzes vom Bruttogewicht berechneten Nettogewichts das seitens des Zuckers. 
des Anmelders, Versenders oder Niederlegers angemeldete Nettogewicht zu Grunde zu legen ist, 
wenn das letztere hinter dem durch Berechnung ermittelten zurückbleibt. 
Mit der vorstehend angegebenen Maßgabe kann das voramtlich etwa bereits festgestellte 
Nettogewicht der Berechnung zu Grunde gelegt werden. 
§. 115. Zucker, für welchen die Gewährung eines Ausfuhrzuschusses beantragt ist, darf c) Versendung. 
von dem Zeitpunkt der Abfertigung nach den vorstehenden Vorschriften ab nur unter amtlichem 
Verschluß oder unter amtlicher Begleitung versendet werden. 
§. 116. Wenn bei der Ausfertigung von Zuckerbegleitscheinen I der Antrag auf Zuschuß- 
gewährung gestellt worden ist, sind über die Erledigung der Begleitscheine Einzel-Erledigungsscheine 
nach der Vorschrift im §. 11 der Anlage D auszufertigen und dem Ausfertigungsamt ohne Verzug 
zu übersenden. « 
§. 117. Wird der Antrag auf Zuschußgewährung erst bei dem Begleitschein-Erledigungs- 
amt gestellt, so ist der Revisionsbefund des Voramts durch einen in den Spalten 20 bis 25 des 
Begleitscheins I einzutragenden Nachtrags-Revisionsbefund, soweit ein solcher zum Behufe der Fest- 
stellung des Zuschusses erforderlich ist, zu ergänzen. 
§. 118. Im übrigen gelten bezüglich der Abfertigung des in Rede stehenden Zuckers die 
Vorschriften der §§. 61 bis 67. 
§. 119. Ueber die Abfertigung von Zucker mit dem Anspruch auf Zuschußgewährung sind von 
den Aemtern Register (Ausfuhrzuschuß-Register) nach Muster 22 — vergl. §. 12 der Anlage D — zu führen. 
In den betreffenden Abfertigungspapieren sind die Nummern des Ausfuhrzuschuß-Registers 
zu vermerken. 
§. 120. Die Zuschußbeträge sind in der im §. 17 der Anlage D vorgeschriebenen Weise 5. Jabbbar- 
bei der vorgesetzten Direktivbehörde zu liquidiren. Die Liquidation braucht jedoch nur in einfacher machung der 
Ausfertigung vorgelegt zu werden. Z Zuschüsse.
	        
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