Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

I. Zuckerhal- 
tige Fabrikate, 
welche nicht 
unter ständi- 
ger amtlicher 
Ueberwachung 
hergestellt 
worden sind. 
1. Bezeichnung 
der vergü- 
tungsfähigen 
Fabrikate. 
2. Bedingun- 
ga für die 
ewährung 
der Ver- 
gütung. 
— 222 — 
Anlage D. 
  
Bestimmungen 
zur 
Ausführung des 8. 6 des Gesetzes vom 31. Mai 1891, 
die Besteuerung des Zuckers betreffend. 
I. Zu Ziffer 1 des S. 6. 
§. 1. Für die nachbezeichneten Waaren, nämlich: 
A. Chokolade; 
B. Konditorwaaren, und zwar: 
a) Karamellen (Bonbons, Boltjes) mit Ausnahme der Gummibonbons, 
b) Dragées (überzuckerte Samen und Kerne unter Zusatz von Mehlh), 
Jc) Naffinadezeltchen (Zucker mit Zusatz von ätherischen Oelen oder Farbstoffen), 
d) Schaumwaaren (Gemenge von Zucker mit einem Bindemittel, wie Eiweiß, nebst 
einer Geschmacks= oder Heilmittelzuthat), 
e) Dessertbonbons (Fondants, Pralinés, Chokoladebonbons ec. aus Zucker und Ein- 
lagen von Marmelade, Früchten oder Chokolade), 
f) Marzipanmasse und Marzipanfabrikate (Zucker mit zerquetschten Mandeln), 
8) Cakes und ähnliche Backwaaren, 
b) verzuckerte Süd= und einheimische Früchte, glasirt oder kandirt; in Zuckerauflösungen 
eingemachte Früchte (Marmelade, Pasten, Compots, Gelées); 
C. zuckerhaltige alkoholische Flüssigkeiten, als. 
a) versüßte Spirituosen (Liköre), 
b) mit Alkohol versetzte und mit Zucker eingekochte Fruchtsäfte (Fruchtsyrupe) und 
Fruchtbranntweine; 
D. sogenannten flüssigen Raffinadezucker, welcher nach dem der Firma Sachsenroeder & 
Gottfried zu Leipzig patentirten Verfahren hergestellt worden ist, 
und 
E. den nach dem deutschen Reichspatent Nr. 35 487 hergestellten und als sogenannter 
" „Fruchtzucker“ in den Handel gebrachten Invertzuckersyrup, 6 # 
wird, wenn zu ihrer Herstellung im freien Verkehr befindlicher Zucker verwendet worden ist, bei 
der Ausfuhr oder der Niederlegung in öffentlichen Niederlagen oder in Privatniederlagen unter 
amtlichem Mitverschluß die Zuckersteuer für den verwendeten Zucker vergütet. Z 
§. 2. Ein Anspruch auf Steuervergütung steht nur denjenigen zu, welche die Fabrikate 
in ihren Fabriken hergestellt und sich vor der Herstellung der Steuerbehörde gegenüber schriftlich 
verpflichtet haben, Honig und, soweit dies nachstehend nicht ausdrücklich gestattet ist, auch Stärke- 
zucker nicht zur Bereitung von Fabrikaten derjenigen Art zu verwenden, für welche sie die Vergütung 
in Anspruch nehmen. 
Die Kontrole darüber, daß der übernommenen Verpflichtung entsprochen wird, ist durch 
Einsicht der Fabrikationsbücher und geeignete Beaufsichtigung des Betriebs nach den von der 
Direktivbehörde zu erlassenden Vorschriften auszuüben. 
Fabrikanten, welche der übernommenen Verpflichtung zuwider Honig und Stärkezucker 
kermennet haben, ist die Vergütung der Zuckersteuer für zuckerhaltige Fabrikate hinfort zu 
versagen. .
	        
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