I. Zuckerhal-
tige Fabrikate,
welche nicht
unter ständi-
ger amtlicher
Ueberwachung
hergestellt
worden sind.
1. Bezeichnung
der vergü-
tungsfähigen
Fabrikate.
2. Bedingun-
ga für die
ewährung
der Ver-
gütung.
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Anlage D.
Bestimmungen
zur
Ausführung des 8. 6 des Gesetzes vom 31. Mai 1891,
die Besteuerung des Zuckers betreffend.
I. Zu Ziffer 1 des S. 6.
§. 1. Für die nachbezeichneten Waaren, nämlich:
A. Chokolade;
B. Konditorwaaren, und zwar:
a) Karamellen (Bonbons, Boltjes) mit Ausnahme der Gummibonbons,
b) Dragées (überzuckerte Samen und Kerne unter Zusatz von Mehlh),
Jc) Naffinadezeltchen (Zucker mit Zusatz von ätherischen Oelen oder Farbstoffen),
d) Schaumwaaren (Gemenge von Zucker mit einem Bindemittel, wie Eiweiß, nebst
einer Geschmacks= oder Heilmittelzuthat),
e) Dessertbonbons (Fondants, Pralinés, Chokoladebonbons ec. aus Zucker und Ein-
lagen von Marmelade, Früchten oder Chokolade),
f) Marzipanmasse und Marzipanfabrikate (Zucker mit zerquetschten Mandeln),
8) Cakes und ähnliche Backwaaren,
b) verzuckerte Süd= und einheimische Früchte, glasirt oder kandirt; in Zuckerauflösungen
eingemachte Früchte (Marmelade, Pasten, Compots, Gelées);
C. zuckerhaltige alkoholische Flüssigkeiten, als.
a) versüßte Spirituosen (Liköre),
b) mit Alkohol versetzte und mit Zucker eingekochte Fruchtsäfte (Fruchtsyrupe) und
Fruchtbranntweine;
D. sogenannten flüssigen Raffinadezucker, welcher nach dem der Firma Sachsenroeder &
Gottfried zu Leipzig patentirten Verfahren hergestellt worden ist,
und
E. den nach dem deutschen Reichspatent Nr. 35 487 hergestellten und als sogenannter
" „Fruchtzucker“ in den Handel gebrachten Invertzuckersyrup, 6 #
wird, wenn zu ihrer Herstellung im freien Verkehr befindlicher Zucker verwendet worden ist, bei
der Ausfuhr oder der Niederlegung in öffentlichen Niederlagen oder in Privatniederlagen unter
amtlichem Mitverschluß die Zuckersteuer für den verwendeten Zucker vergütet. Z
§. 2. Ein Anspruch auf Steuervergütung steht nur denjenigen zu, welche die Fabrikate
in ihren Fabriken hergestellt und sich vor der Herstellung der Steuerbehörde gegenüber schriftlich
verpflichtet haben, Honig und, soweit dies nachstehend nicht ausdrücklich gestattet ist, auch Stärke-
zucker nicht zur Bereitung von Fabrikaten derjenigen Art zu verwenden, für welche sie die Vergütung
in Anspruch nehmen.
Die Kontrole darüber, daß der übernommenen Verpflichtung entsprochen wird, ist durch
Einsicht der Fabrikationsbücher und geeignete Beaufsichtigung des Betriebs nach den von der
Direktivbehörde zu erlassenden Vorschriften auszuüben.
Fabrikanten, welche der übernommenen Verpflichtung zuwider Honig und Stärkezucker
kermennet haben, ist die Vergütung der Zuckersteuer für zuckerhaltige Fabrikate hinfort zu
versagen. .