Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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§. 14. Karamellen, welche Stärkezucker enthalten, sind nur vergütungsfähig, wenn sie 
mindestens 80 Grad Rechtsdrehung zeigen. Die Vergütung für dieselben wird stets nur für 
50 Prozent des Gewichts der Waare gewährt. Die Gewährung der Vergütung ist zu versagen, 
wenn bei der Kontrole der betreffenden Fabrik ermittelt wird, daß die zur Ausfuhr gelangenden 
stärkezuckerhaltigen Karamellen weniger als 50 Prozent ihres Gewichts an Rohrzucker enthalten. 
· Für Karamellen, welche Stärkezucker nicht enthalten, ist die volle Vergütung für die 
ermittelte Zuckermenge zu gewähren. 
§. 15. Für Fabrikate der im §. 1 unter Bh und Cb bezeichneten Arten wird mit Rücksicht 
auf den natürlichen Zuckergehalt der zur Herstellung der Waaren verwendeten Früchte die Steuer- 
vergütung auf 90 Prozent der in dem Fabrikat vorhandenen Zuckermenge beschränkt. 
§. 16. Für den im §. 1 unter D bezeichneten sogenannten flüssigen Raffinadezucker ist 
die Steuervergütung jedesmal nach einem Zuckergehalt von 75 Prozent festzusetzen, solange nicht ein 
geringerer Zuckergehalt nachgewiesen oder angemeldet worden ist. 
Die Feststellung des Zuckergehalts des sogenannten Fruchtzuckers (§. 1 unter E) erfolgt nach 
der Kupfermethode (Anlage ). 
§. 17. Die Vergütungsbeträge sind nach dem Ablauf jedes Monats, spätestens bis zum 
15. des folgenden Monats, von dem Hauptamt, bei dem oder in dessen Bezirk der Antrag auf 
Gewährung der Vergütung gestellt worden ist, bei der Direktivbehörde zu liquidiren. Den Liqui- 
dationen, welche nach Muster 23 aufzustellen sind, und deren Einreichung in doppelter Ausfertigung 
zu erfolgen hat, sind außer den Befundsbescheinigungen der Chemiker die Ausfuhranmeldungen 
beziehungsweise die Duplikate der Begleitscheine 1 und die Einzel-Erledigungsscheine oder, wenn der 
Antrag auf Gewährung der Vergütung bei dem Begleitschein-Erledigungsamt gestellt ist, die Unikate 
der Begleitscheine 1 beizufügen. 
Für jeden Empfangsberechtigten ist eine besondere Liquidation aufzustellen. 
§. 18. Die Direktiobehörde hat die zu vergütenden Beträge festzusetzen und zur Zahlung 
anzuweisen. Die Beläge der Liquidationen bleiben bei ihr zurück. 
Die festgesetzten Vergütungsbeträge sind, wenn die zuckerhaltigen Fabrikate in eine Nieder- 
lage aufgenommen worden, in dem Niederlage-Register anzuschreiben und zu diesem Zweck von dem 
liquidirenden Amt, falls es nicht zugleich das Niederlage-Amt ist, dem letzteren mitzutheilen. 
§. 19. Die Steuervergütung kann von dem Empfangsberechtigten bei dem mit der 
Zahlung beauftragten Hauptamt jederzeit auf nicht gestundete Zuckersteuer (einschließlich der Erstat- 
tung von Zuckersteuervergütungen oder Ausfuhrzuschuß) statt baarer Zahlung in Anrechnung gebracht 
oder vom fünfundzwanzigsten Tage des sechsten Monats nach dem Monat der Ausfuhr oder 
Niederlegung der zuckerhaltigen Fabrikate ab baar erhoben werden. Auch kann sie von ihm vor 
dem Tage der Fälligkeit auf gestundete Zuckersteuer, welche gleichzeitig oder später als die Steuer- 
vergütung fällig wird, in Anrechnung gebracht werden. Ist der Tag der Fälligkeit ein Sonn- 
oder Festtag, so kann die Baarzahlung bereits am vorhergehenden Werktage erfolgen. 
Jeder auf Grund einer Liquidation angewiesene Vergütungsbetrag wird nur mit seinem 
vollen Betrage in Anrechnung genommen; die Anrechnung eines Theils des Betrages unter Baar- 
zahlung des Restes ist unzulässig. 
20. In der von dem Empfänger abzugebenden Quittung ist die Art der Zahlung 
(durch Anrechnung auf nicht gestundete Zuckersteuer oder in baar) anzugeben. 
§. 21. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, vorbehaltlich jederzeitigen 
Widerrufs und der erforderlichen besonderen Kontrolmaßregeln, zu gestatten, daß den Gewerbe- 
treibenden, welche in zgollsicher abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Ueberwachung 
zuckerhaltige Fabrikate für den Export herstellen, bei der Ausfuhr der hergestellten Waaren die 
Zuckersteuer für den nachweislich verwendeten inländischen Zucker erstattet oder erlassen: wird, je 
nachdem versteuerter oder unversteuerter inländischer Zucker verwendet worden ist. 
§. 22. Ferner sind die obersten Landes-Finanzbehörden ermächtigt, vorbehaltlich jeder- 
zeitigen Widerrufs zu gestatten, daß den Fabrikanten kondensirter Milch bei der Ausfuhr des 
Fabrikats oder bei der Niederlegung desselben in öffentlichen Niederlagen oder in Privatniederlagen 
unter amtlichem Mitverschluß die Zuckersteuer für den zur Herstellung nachweislich verwendeten 
inländischen Zucker erstattet oder erlassen wird, sofern der Fabrikant seinen Betrieb während der 
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6. Zahlbar- 
machung der 
Vergütungen. 
aster. 
II. Zuckerhal- 
tige Fabrikate, 
welche unter 
ständiger amt- 
licher Ueber- 
wachung her- 
gestellt worden 
sind.
	        
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