Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Postaufträge 
zu Bücherpost- 
sendungen. 
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eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für 
rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauftrags wird nicht geleistet; auch übernehmen die 
Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
XX Für einen Postauftrag kommen folgende Gebühren in Ansatz: 
1 Porto für den Postauftragsbrief mit . 30 Pf.; 
2. 2) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarismäßige Postanweisungsgebühr für 
die Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrages; 
b) bei Postaufträgen zur Akzepteinholung Porto für die Rücksendung des angenom- 
menen Wechsels mit . . 30Pf. 
Das Porto unter 1 ist vom Aufiraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr 
(2a) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Der Portobetrag unter 2b wird 
dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet. 
Ist die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so 
wird die Rücksendung des Auftrags und die Weitersendung desselben an einen anderen Empfänger 
oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen Gebührenansatz bewirk. 
23. 
1 Den Bücherpostsendungen, d. i. 5ä— Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, 
Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für Drucksachen (§. 15) entsprechen 
und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen Zahlung der für Drucksachen 
festgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, vom ziigege zu entrichtenden Gebühr von 
10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung der die Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werden. 
II Die Aufschrift der Sendungen hat zu lauten: „Postauftrag zur Bücherpostsendung 
Nr. (Geschäftsnummer) nah (Name der Postanstalt, in deren Bezirk der 
Empfänger wohnt). 
In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage ist der Sendung ein 
ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, sowie ein ausgefülltes 
Postanweisungs-Formular so fest beizufügen, daß unterwegs sich kein Theil von der Sendung 
trennen kann. Auf dem Auftragsformular muß der Ueberschrift „Postauftrag" der Vermerk „zur 
Bücherpostsendung“ zugesetzt und dahinter die Geschäftsnummer wiederholt sein. Das Verlangen 
der Weitergabe oder Weitersendung ist bei diesen Postaufträgen nicht zulässig. 
Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß entweder der 
Vermerk: „Ohne Frist" oder folgende Quittungsformel niedergeschrieben sein: „Die Anlagen dieses 
Postauftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geldbetrages empfangen 
im Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird eine Einlieferungsbescheinigung nicht 
ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Einschreibgebühr G. 18) 
ausdrücklich verlangt hat. 
IV. Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücherpostsendungen und ihrer 
Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen (6. 22). 
Wird die Annahme sofort verweigert, so wird die Sendung an den Absender kostenfrei 
zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben worden 
war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag den Vermerk „Ohne 
Frist“ trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen 
ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen des Postauftrags entweder unter Zahlung des vollen 
Geldbetrages, welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Berichti- 
gung dieses Betrages anzunehmen. 
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen gegen 
Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der Postauftrag wird 
ihm sodann nach Ablauf von sieben Tagen nochmals behufs Berichtigung der Auftragssumme vor- 
gezeigt. Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag 
des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Ist auch bei dieser zweiten Vorzeigung die 
Zahlung nicht zu erlangen, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des bestellenden Boten zu 
versehende Postauftrag sammt beigefügtem Postanweisungs-Formular ohne Anschreiben als Postsache 
an den Absender zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in diesem
	        
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