Laufschreiben
wegen Post-
Nachlieferung
werthzeichen.
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sender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Empfänger
gegebenen Vorschriften verfahren. Ist über eine Sendung dem Absender ein besonderer Ein-
lieferungsschein ertheilt worden, so muß derselbe bei der Wiederaushändigung der Sendungskzurück-
gegeben werden.
III Kann die Postanstalt am Abgangsort den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung
an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt, welche dieselbe mittels Stempels als unbestellbar
zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauf-
tragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß
von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die
Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift
tragen, wieder verschlossen.
IV Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert, oder inner-
halb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Post-
anweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum
Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkauf nicht ge-
eigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden.
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf
nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tag des Eingangs
derselben bei der Ober-Postdirektion gerechnet, vernichtet; dagegen wird
1. bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei Briefen,
in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne
daß dieser angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen,
2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände in
Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung
des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers
und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt
des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt be-
kannt gemacht. «
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche dem
Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft.
S. 47.
1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post gelieferten
Sendung beträgt 20 Pf. «
11FürLaufschreibenwegengewöhnlicherBriefe,Postkarten,DrUcksachenoderWaaren-
proben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen
die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird.
II Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlasse des
Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch
Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
!IVy Für Lausschreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht
erhoben.
§. 48.
1 Wenn bei verspätet erfolgender Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung der
für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungsverlags-
Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Franko von 10 Pf.
zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen
fehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende
postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen.
§. 49.
1 Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden zu dem
Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen.