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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. Juni d. Is. beschlossen, die nachstehend abgedruckten
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, betreffend die Vergütung des Kakaozolles bei der Ausfuhr von
Kakaowaaren, vom 22. April 1892 zu genehmigen.
Berlin, den 30. Juni 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn.
Ausführungubestimmungen
zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren,
vom 22. April 1892.
S. 1.
Für nachstehend bezeichnete Kakaowaaren wird, wenn zu ihrer Herstellung im freien Verkehr
befindlicher Kakao verwendet worden ist, bei der Ausfuhr oder der Niederlegung in öffentlichen Nieder-
lagen oder in Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß der Zoll für den verwendeten Kakao nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen vergütet.
Zur Vergütung werden vorerst nur zugelassen:
a) Kakaomasse, gemahlen, gestoßen oder gequetscht, in Teig-, Pulver= oder sonstiger Form,
unentölt oder mehr oder weniger entölt, ohne Beimischung anderer Stoffe, insbesondere
ohne Beimischung fremder Kakaobutter und von Abfällen der Verarbeitung von Rohkakao
(Staub, Grus, Schalen 2c.). Kakaopulver (Kakaomasse in Pulverform, mehr oder weniger
entölt) darf Alkalien bis zu 3 Prozent enthalten; .
b) Chotolade, welche lediglich aus einer Mischung von Kakaomasse der unter a bezeichneten
Art und Zucker (Rüben- und Rohrzucker) besteht, wobei ein Zusatz von Gewürzen und
medizinischen Stoffen bis zu einem Prozent gestattet ist. Die Kakaomasse muß in der
Chokolade in einer Menge von mindestens 40 Prozent vorhanden sein.
Die Abgabenvergütung beträgt bis auf weiteres für 100 kg Kakaomasse 37,390 M. und für
100 kg Chokolade 2340 „—, einschließlich der Vergütung der Zuckersteuer für den darin enthaltenen Zucker.
Von dem letzteren Betrage entfallen 64 Prozent auf die Erstattung des Kakaozolls und 36 Prozent auf
die Zuckersteuervergütung.
S. 2.
Die Abgabenvergütung wird nur Fabrikanten von Kakaomasse und Chokolade auf Grund eines
seitens der Direktivbehörde, in deren Bezirk die Fabrik gelegen ist, ertheilten Zusagescheins gewährt. Der
Zusageschein ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs nur solchen Fabrikanten zu ertheilen, welche das
Vertrauen der Verwaltung genießen, und sich schriftlich verpflichten:
a) nur Kakaowaaren von der im F§F. 1 vorgeschriebenen Beschaffenheit mit dem Anspruch auf
Abgabenvergütung zur Ausfuhr zu bringen;
b) für jede zur amtlichen Abfertigung vorgeführte Sendung, welche erwiesenermaßen auch nur
zum Theil den Vorschriften im §. 1 nicht entspricht, oder bei deren Abfertigung ein Mehr-
gewicht von über 10 Prozent sich ergiebt (§. 8), eine von der Direktivbehörde festzusetzende
Konventionalstrafe bis zu 1000 „/X, unabhängig von der daneben etwa verwirkten Strafe
zu entrichten;
J) die Kosten für die Untersuchung der Waaren zu tragen;
d) über die Fabrikation Bücher zu führen, welche über Art und Menge der verarbeiteten Roh-
und Hülfsstoffe sowie über Art, Menge und Zusammensetzung der daraus hergestellten
Fabrikate genauen Aufschluß geben, und diese Bücher den Oberbeamten der Steuerver-
waltung auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
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