Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Die Kontrole darüber, daß der übernommenen Verpflichtung entsprochen wird, ist durch Einsicht- 
nahme der Fabrikationsbücher und geeignete Beaufsichtigung des Betriebs nach den von der Direktio- 
behörde zu erlassenden Vorschriften auszuüben. " 
S. 3. 
Die Ausfuhrvergütung kann nur beansprucht werden, wenn mindestens netto 50 kg Kakaowaaren 
(§. 1) auf einmal zur Ausfuhr oder Niederlegung angemeldet werden. Die Direktivbehörden sind befugt, 
im Bedürfnißfalle Ausnahmen hiervon zuzulassen. 
. 4. 
Die Kakaowaaren, für welche Abgabenvergütung beansprucht wird, sind bei einer von der 
obersten Landes-Finanzbehörde für befugt erklärten Steuerstelle anzumelden und vorzuführen. Zur An— 
meldung sind Formulare nach anliegendem Muster zu benutzen. Im Falle der Versendung ist die An— 
meldung in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Die Richtigkeit der Anmeldung ist in dieser von dem 
Anmelder zu bescheinigen. 
Die Anmeldung hat: 
a) Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung und Bruttogewicht der Kolli, 
b) Zahl und Art der vorhandenen inneren Umschließungen, 
e) Art und Nettogewicht der in jedem einzelnen Kollo enthaltenen Kakaowaaren, 
d) Art und Menge der Gewürze, medizinischen Stoffe oder Alkalien, welche der vorgeführten 
Waare etwa zugesetzt sind, 
e) die Erklärung des Versenders, daß die Beschaffenheit der angemeldeten Kakaowaaren der 
Vorschrift im §. 1 dieser Bestimmungen entspricht. · 
Befinden sich in einem Kollo Fabrikate, für welche verschiedene Vergütungssätze festgesetzt sind, 
so müssen sie durch innere Umschließungen von einander getrennt sein. 
S. 5. 
Für jedes zur Abfertigung gestellte Kollo ist die Art der darin enthaltenen Kakaowaaren und, 
soweit nachstehend nicht anders bestimmt ist, das Brutto= und Nettogewicht amtlich zu ermitteln. Das 
Ergebniß ist auf der Anmeldung zu vermerken. 
  
S. 6. « 
Bei der Ermittelung des Brutto- und des Nettogewichts der Kakaowaaren sind die Vorschriften 
der 88. 46 und 51 bis 54 der Ausführungsbestimmungen zu dem Zuckersteuergesetze vom 31. Mai 1891 
sinngemäß in Anwendung zu bringen. 
S. 7. 
Zur Erleichterung der Feststellung des Nettogewichts kann durch das Hauptamt zugelassen werden, 
daß die zur Ausfuhr angemeldeten Kakaowaren auf Kosten des Versenders in dessen Räumen vor der 
Verpackung amtlich verwogen, unter amtlicher Aufsicht verpackt und zu der Abfertigungsstelle übergeführt 
werden. In diesem Falle ersetzt die Bescheinigung der Kontrolbeamten über das Gewicht der Waaren 
und die Art und Zahl der in einem Kollo enthaltenen inneren Umschließungen die Ermittelungen der Ab- 
fertigungsstelle. 
§. 8. . . 
Abweichungen des angemeldeten von dem bei der Abfertigung festgestellten Gewicht bleiben straffrei, 
sofern nicht ersteres das letztere um mehr als 10 Prozent übersteigt. 
. 9. 
Nach Anordnung der Direktivbehörde hatsdie Abfertigungsstelle von Zeit zu Zeit die chemische 
Untersuchung der vorgeführten Kakaowaaren zu veranlassen und zu dem Zweck unter Zuziehung des Ver- 
senders oder dessen Vertreters von den derselben Vergütungsklasse angehörigen Waaren ein beziehungsweise 
einige Muster im Mindestgewicht von je 100 g zu entnehmen, sicher zu verpacken und mit amtlichem 
Siegel zu verschließen, welchem der Versender sein eigenes Siegel beifügen kann. Außer dem für die 
demnächstige Untersuchung bestimmten Muster ist noch ein zweites Muster von je 100 g zu entnehmen, 
ebenso zu verschließen und bis zur Erledigung der Sache bei der Steuerstelle aufzubewahren.
	        
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