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Die Untersuchung erfolgt auf Kosten des Versenders durch einen seitens der obersten Landes—
Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktivbehörde zur Vornahme solcher Unter-
suchungen bezeichneten vereidigten Chemiker.
Durch die chemische Untersuchung ist festzustellen, daß die Waare die im §. 1 dieser Bestimmungen
vorgeschriebene Beschaffenheit besitzt.
Die Untersuchung hat sich insbesondere zu erstrecken auf
die Bestimmung des Zuckergehalts,
den Zusatz von Stärkezucker,
den Zusatz von stärkemehlhaltigen Stoffen (durch mikroskopische Untersuchung),
den prozentualen Gehalt an Fett, beziehungsweise den Zusatz fremder Fette,
.l den Aschengehalt; dieser ist mit Schwefelsäure nach der Scheiblerschen Methode unter Abzug
eines Zehntels zu ermitteln, und die Asche ist darauf zu prüfen, ob fremde Mineralbestandtheile
außer den zum Ausfschließen üblichen Alkalien darin enthalten sind.
Für die weitere Abfertigung der vorgeführten Kakaowaaren ist das Ergebniß der Untersuchung
nicht abzuwarten.
Se
S. 10.
Auf die weitere Abfertigung finden die Vorschriften der §§. 11 und 12 und auf die Liquidirung
der Vergütung jene des §. 17 der Anlage D der Ausführungsvorschriften zum Zurckersteuergesetze vom
31. Mai 1891 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Liquidirung der Vergütungsbeträge
vierteljährlich zu erfolgen hat. .
Zur Versendung sind Zollbegleitscheine I zu verwenden, denen die Anmeldungen (G. 4) anzustempeln
sind. Die Begleitscheine sind in das Begleitschein-Ausfertigungs= und Empfangs-Register für den Zoll-
verkehr einzutragen. Die für die Einzelerledigungsscheine, die Abfertigungs-Register und die Vergütungs-
liquidationen zu verwendenden Formulare sind von der Direktivbehörde nach Anleitung der Muster 21,
22 und 23 der vorbezeichneten Ausführungsbestimmungen vorzuschreiben.
§. 11.
Die Direktivbehörde hat die zu vergütenden Beträge festzusetzen und zur Zahlung anzuweisen.
Dabei ist anzugeben, welcher Betrag der Gesammtvergütung für Chokolade nach dem im §. 1 dieser
Bestimmungen festgestellten prozentualen Verhältniß als Zollvergütung und welcher als Zuckersteuer-
vergütung zu verrechnen ist. Die Beläge der Liquidationen bleiben bei der Direktivbehörde zurück.
Die angewiesenen Vergütungsbeträge sind durch das liquidirende Hauptamt an die Empfangs-
berechtigten auszuzahlen.
§. 12.
Für Chokolade darf neben der im F§S. 1 festgesetzten Vergütung die Erstattung der Zuckersteuer
nach Maßgabe des §S. 1 A der Anlage D der Ausführungsbestimmungen zum Zurkersteuergesetze vom
31. Mai 1891 nicht gewährt werden. Indessen bleibt den Fabrikanten von Chokolade unbenommen, bei
der Ausfuhr oder Niederlegung ihrer Fabrikate, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Zucker
verwendet worden ist, unter Verzicht auf die Erstattung des Kakaozolls die Vergütung der Zuckersteuer
für den verwendeten Zucker nach Maßgabe der vorbezeichneten Vorschriften in Anspruch zu nehmen.
S. 13.
Die obersten Landes = Finanzbehörden bleiben auch ferner befugt, vorbehaltlich jederzeitigen
Widerrufs und der erforderlichen besonderen Kontrolmaßregeln, zu gestatten, daß Gewerbetreibenden,
welche in zollsicher abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Ueberwachung Kakaoerzeugnisse für
den Außenhandel herstellen, bei der Ausfuhr der hergestellten Waaren der Zoll für den nachweislich ver-
wendeten Kakao, sowie die Zuckersteuer für den nachweislich verwendeten inländischen Zucker (vgl. §. 21
Anlage D der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetze vom 31. Mai 1891) erlassen wird.