Anlage IV.
Verzeichniß
derjenigen Landeskassen, durch welche au Orten, an denen sich keine mit Kassen-Einrichtung ver-
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sehene Bankanstalt befindet, die Berichtigung der Buchschuldzinsen erfolgen kann.
1. Preußen:
Die Regierungshauptkassen und die außerhalb Berlins mit der Annahme direkter Staats-
steuern betrauten Königlichen Kassen.
2.Bayern:
Die Königlichen Rentämter.
3.Sachsen:
Die Königlichen Bezirkssteuer-Einnahmen.
4.Württemberg:
Die Königlichen Kameralämter.
5.Baden:
Die Großherzoglichen Bezirkssteuerkassen.
6.Hessen: .
Die mit der Annahme direkter Staatssteuern betrauten Großherzoglichen Distrikt-Einnehmereien
und Steuerämter.
7.Mecklenburg-Schwerin:
Die Großherzogliche Renterei in Schwerin.
8.Sachsen-Weimar:
Die Großherzoglichen Rechnungsämter.
9. Oldenburg:
a) für den Bezirk der Stadt und des Amts Oldenburg die Großherzogliche Hauptkassen-
verwaltung in Oldenburg;
b) für den übrigen Theil des Herzogthums Oldenburg die betreffenden Amtsrezepturen;
c) für das Fürstenthum Lübeck die Landeskasse in Eutin und die Amtslasse in Schwartau;
d) für das Fürstenthum Birkenfeld die Landeskasse in Birkenfeld und die Amtskasse in
Oberstein.
10.Braunschweig:
Die Herzoglichen Kreiskassen in Wolfenbüttel, Helmstedt, Gandersheim, Holzminden und
Blankenburg a. H., sowie die Herzogliche Amtskasse in Thedinghausen.
11.Sachsen-Meiningen:
Die Herzogliche Hauptkasse in Meiningen, sowie die Herzoglichen Amtseinnahmen in
Salzungen, Hildburghausen, Sonneberg und Saalfeld.
12.Sachsen-Altenburg: »
Die Herzoglichen Steuer- und Rentämter in Schmölln, Ronneburg, Eisenberg, Roda
und Kahla.
13.Sachsen-Coburg und Gotha:
Die Herzoglichen Staatskassen in Gotha und Coburg.
14.Anhalt:
Die Herzoglichen Kreiskassen in Cöthen, Zerbst und Ballenstedt.