Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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§. 27. 
[Hat der Kassenarzt Grund zu der Annahme, daß einer der im §. 17 bezeichneten Fälle vorliegt, 
so ist dies in dem Krankenschein zu vermerken. (u# 
Ist die Erkrankung durch einen Unfall herbeigeführt worden, welcher möglicherweise nach den 
Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigen sein wird, so hat der Kassenarzt hierüber in dem Krankenschein 
einen Vermerk zu machen. E) " 
28. 
Die Unterstützung für Wöchnerinnen wird erstmalig an dem auf die Entbindung folgenden 
[Sonnabend] gegen Einlieferung einer Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des Geburts- 
falles, und demnächst an jedem folgenden [Sonnabend] für die abgelaufene Woche gezahlt. 
Fällt der [Sonnabendl nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden 
Werktage. Z 
S. 29.0 
Vom Sterbegeld wird gegen Einlieferung der standesamtlichen Sterbeurkunde der zur Deckung 
der Begräbnißkosten aufsgewendete Betrag Demjenigen ausgezahlt, welcher das Begräbniß besorgt. Ein 
etwaiger Ueberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines solchen den nächsten Erben 
auszuzahlen. Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuß der Kasse. 
IV. Beiträge. 
A. Eintrittsgeld. 
.30. 
Diejenigen, welche Mitglieder der Lasss werden, haben ein Eintrittsgeld im Betrage (des für 
. WVochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages svon . . . Marks zu zahlen. 
Befreit vom Eintrittsgelde sind 
1. Diejenigen, welche bei der Begründung der Kasse oder innerhalb der ersten ... Monate 
nach derselben Mitglieder werden; & « 
2. Diejenigen, welche nachweisen, daß sie innerhalb der letzten 13 Wochen vor ihrem Eintritt 
in die Kasse einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde-Kranken— 
versicherung geleistet haben: G) 
3. Diejenigen, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder in der Marine sgemäß 
§. 8 Ziffer 3 aus der Kasse ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht durch 
Rückkehr in die Beschäftigung die Mitgliedschaft auf Grund des §. 2 wiedererlangen] laus 
der ihre Versicherung begründenden Beschäftigung und dadurch aus der Versicherung 
ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht bimnnmen . . Wochen durch Rück- 
kehr in eine versicherungspflichtige Beschäftigung Mitglieder der Kasse werden] 
l4. Diejenigen, welche gemäß §. 8 Ziffer 3 um deswillen aus der Kasse ausgeschieden sind, 
weil die Natur des [Gewerbszweigesl, in welchem sie beschäftigt waren, eine periodisch 
wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes mit sich bringt, wenn sie nach Wieder- 
beginn der Betriebsperiode durch Rückkehr in die Beschäftigung die Mitgliedschaft auf Grund 
des §F. 2 wiedererlangen.]) 
  
Zu 8. 27. 
() Es erscheint rathsam, falls 8. 17 Aufnahme findet, für die Feststellung der daselbst bezeichneten Thatsache 
Vorsorge zu treffen, da der Vorstand in solchem Falle über die Auszahlung zu entscheiden hat. 
(2) Vergleiche S. 76b des Gesetzes. 
Zu K. 29. 
(1) Vergleiche §. 20 Absatz 4 des Gesetzes. 
Zu §. 30. 
(1) Das Eintrittsgeld darf die Höhe des sechswöchentlichen vollen Kassenbeitrages nicht übersteigen (vergleiche 
8. 26 Absatz 3 des Gesetzes). Bis zu dieser Grenze kann es beliebig, auch für die verschiedenen Mitgliederklassen ver- 
schieden festgestellt werden. 
(2) Diese Befreiung empfiehlt sich namentlich da, wo auf den Zutritt freiwilliger Mitglieder gerechnet wird. 
des Ges 8 Die Befreiungen unter Ziffer 2, 3 und 4 sind gesetzlich (vergleiche S. 26 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 
es Gesetzes). 
(4) Unter Ziffer 4 sind diejenigen der im §. 1 des Statuts namhaft gemachten Gewerbszweige, deren Natur die 
periodisch wiederkehrende zeitweilige Betriebseinstellung mit sich bringt, zu bezeichnen. Wenn eine solche Betriebseinstellung 
bei keinem jener Gewerbszweige vorkommt, wird die iffer fortfallen.
	        
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