Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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[Die Beiträge sind für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Kasse angehört G. 52 Abs. 3.) 
hat, ihrem vollen Betrage nach zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum von Montag 
bis Sonntag einschließlich.) . 
«JmFallederErwerbsunfähigkeitwerdenfürdieDauerderKrankenunterstützungBeiträge(§.5·4a.) 
nicht entrichtet. 
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. G. 55.) 
S. 18. 
Die Firma hat für die in der Fabrik beschäftigten versicherungspflichtigen Mitglieder ein (§. 65, S. 53.) 
Drittel der Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten. Dagegen sind diese Mitglieder verpflichtet, zwei 
Drittel der Beiträge bei den Lohnzahlungen sich cinbehalten zu lassen. Die Firma darf nur auf 
diesem Wege den auf die Mitglieder entfallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge 
sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleichmäßig zu vertheilen. Diese 
Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen der Mitglieder herbeigeführt werden, auf volle 
zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen 
sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden. 
-Hat die Firma Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung 
von Beiträgen zwar von ihr anerkannt, von dem Mitgliede oder der Kasse aber bestritten wurde 
und erst durch einen Rechtsstreit (§. 33) hat festgestellt werden müssen, oder weil die im §S. 49 
des Krankenversicherungsgesetzes vorgeschriebene Anzeige einer Hülfskasse über das Ausscheiden eines 
versicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse oder das Uebertreten eines solchen in eine niedrigere 
Mitgliederklasse erst nach Ablauf der im Absatz 1 bezeichneten Zeiträume oder gar nicht erstattet 
worden ist, so findet die Wiedereinziehung des auf das Mitglied entfallenden Theils der Beiträge 
ohne die vorstehend aufgeführten Beschränkungen statt. 
Streitigkeiten zwischen der Firma und den von ihr beschäftigten Personen über die Be= (§. ö3a.) 
rechnung und Anrechnung der Beiträge der letzteren werden, sobald ein für die Fabrik zuständiges 
Gewerbegericht errichtet werden sollte, von diesem, bis dahin aber auf Anrufen einer Partei vor- 
läufig von dem Gemeindevorsteher, oder, sofern derselbe nicht angerufen wird, von dem ordentlichen 
Richter entschieden. G) 
[Gegen die Entscheidung des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel statt, welche in den 
zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Be- 
rufung an das Landgericht ist jedoch nur zulässig, wenn der Werth des Streitgegenstandes den 
Betrag von 100 Mark übersteigt.] « 
[Die Entscheidung des Gemeindevorstehers wird rechtskräftig, wenn nicht binnen 10 Tagen 
nach der Verkündung von einer der anwesenden Parteien, oder binnen 10 Tagen nach der Behän— 
digung von einer bei der Verkündung nicht zugegen gewesenen Partei, Klage bei dem ordentlichen 
Gericht erhoben wird.] 
8. 19. 
Sonstige Einnahmen der Kasse. 
Außer etwaigen freiwilligen Zuwendungen, den auf Grund der Gewerbeordnung und anderer 
gesetzlichen Bestimmungen ihr zufallenden Beträgen fließen in die Kasse insbesondere 0 die auf 
Grund dieses Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder. G 
Zu §. 18. 
(1) Diese Streitigkeiten sind nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 
29. Juli 1890 zu entscheiden. Zur Entscheidung sind auch die auf Grund des K. 80 dieses Gesetzes fortbestehenden 
landesgesetzlichen Gewerbegerichte zuständig. 
Soweit hiernach ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, wird auf das Verfahren vor dem 
Gemeindevorsteher (S. 71f des Gesetzes vom 29. Juli 1890) zu verweisen sein. 
Zu F§. 19. 
(1) Vergleiche §. 82c des Krankenversicherungsgesetzes, §§. 78 Ziffer 2 und 80 des Unfallversicherungsgesetzes 
vom 6. Juli 1884, 8§5. 116, 118, 146, 154 a der Gewerbeordnung. 
(2) Auch durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung können der Kasse Strafgelder und verwirkte 
Lohnbeträge überwiesen werden (F. 1340 Absatz 1 Ziffer 4 und 5 der Gewerbeordnung) 
(63) Sollen Unterstützungen für Familienangehörige auf Antrag gewährt und sodann besondere Zusatz- 
82“ 
 
	        
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