Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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27. Der Artikel „Eingeweide" erhält folgende Fassung: 
28. 
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40. 
„Eingeweide, frische, zum Genuß und einfach zubereitete: 
1. von Vieh   [617] Nr. 25g 1 20 M 
frische mit Ausnahme der Eingeweide von Schweinen vertragsmässig 15 M 
frische von Schweinen und einfach zubereitete von Vieh aller Art vertragsmässig 
    17 M 
2. von  Geflügel ober Wild [626] Nr. 25 g 3 30 M 
S. auch Därme, Fleisch und Magen."  
Der Artikel „Eisen-Dreh-, Bohr- und Hobelspäne“ erhält folgende Fassung: 
„Eisen -Dreh-, Bohr- und Hobelspäne (Abfälle von der Verarbeitung von Eisen) 
[†224] Nr. 6a br. 1 M. 
—, sogenannte Stahlspäne (aus Eisendraht durch Abschälen gewonnene bandartige Fäden 
oder Streifen, zum Abschleifen von Holz dienend)   [248] Nr. 6e 2a br. 6 M. 
In dem Artikel „Eisenwaaren“ ist hinter dem zweiten Absatze des Abschnitts a der Anmerkung 1 
und hinter dem vorletzten Absatze der Anmerkung 2 folgender Hinweis aufzunehmen: 
„ S. auch die Anmerkung 1 zu Röhren.“. 
Im Artikel „Eisglas“ ist die Ziffer 2 wie folgt zu fassen: 
„2. farbiges, s. gefärbtes beziehungsweise farbiges Glas.". 
Im Artikel „Extrakte" ist im letzten Absatze unter den Gerbstoff-Extrakten auch Sennä-Extrakt aufzu- 
führen und hinter „Galläpfel-“ einzufügen: 
„(Gallus=)" 
Am Schlusse des Artikels „Feigen“ ist folgender Hinweis aufzunehmen: 
„S. dagegen Adamsfeigen.“ 
Hinter dem Artikel „Ferngläser“ ist folgender neue Artikel einzuschalten: 
„Ferroaluminium (Legirung von Eisen und Aluminium) s. Aluminium“. 
In dem Hinweise am Schlusse des Artikels „Fette“ (vor den Anmerkungen) ist auch auf „Ozokerit" 
hinzuweisen. 
Im zweiten Absatze der Anmerkung 1 zu demselben Artikel sind hinter „mit 1 kg gewöhnlichen 
Petroleums (Brennpetroleums) die Worte 
„oder 1,5 l Natronlauge von 1,2 spezifischem Gewicht“ 
einzufügen. 
Der Artikel „Filigranglas“ erhält folgende Fassung: 
„Filigranglas (ungefärbtes Glas, in welchem farbige, auch milchfarbige Glasfäden ein- 
geschlossen und verschmolzen sind) wie gefärbtes beziehungsweise farbiges Glas.". 
Der Hinweis im Artikel „Filze und Filzwaaren“ hinter Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„S. auch Dachfilz, Schiffsfilz und Filzstoffe.“. 
Hinter dem Artikel „Filzpfropfen“ ist folgende Bestimmung als neuer Artikel einzufügen: 
„Filzstoffe, Filztücher, gewebte, s. Zeugwaaren.“. 
Im Artikel „Flor“ ist der die vertragsmäßigen Zollsätze der Bänder mit offenen Geweben betreffende 
Zusatz wie folgt abzuändern: 
„Bänder mit offenen Geweben ausser Verbindung mit Metallfäden: 
seidene, auch bestickt, vertragsmässig 800 M 
halbseidene, bestickt, vertragsmässig 600 M 
dergleichen, nicht bestickt, vertragsmässig 450 M 
Im Artikel „Fohlen“ erhält der zweite Absatz folgende Fassung: 
„—, andere s. Esel und Pferde.".