Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

— 57 — 
27. Der Artikel „Eingeweide" erhält folgende Fassung: 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
36. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
„Eingeweide, frische, zum Genuß und einfach zubereitete: 
1. von Vieh   [617] Nr. 25g 1 20 M 
frische mit Ausnahme der Eingeweide von Schweinen vertragsmässig 15 M 
frische von Schweinen und einfach zubereitete von Vieh aller Art vertragsmässig 
    17 M 
2. von  Geflügel ober Wild [626] Nr. 25 g 3 30 M 
S. auch Därme, Fleisch und Magen."  
Der Artikel „Eisen-Dreh-, Bohr- und Hobelspäne“ erhält folgende Fassung: 
„Eisen -Dreh-, Bohr- und Hobelspäne (Abfälle von der Verarbeitung von Eisen) 
[†224] Nr. 6a br. 1 M. 
—, sogenannte Stahlspäne (aus Eisendraht durch Abschälen gewonnene bandartige Fäden 
oder Streifen, zum Abschleifen von Holz dienend)   [248] Nr. 6e 2a br. 6 M. 
In dem Artikel „Eisenwaaren“ ist hinter dem zweiten Absatze des Abschnitts a der Anmerkung 1 
und hinter dem vorletzten Absatze der Anmerkung 2 folgender Hinweis aufzunehmen: 
„ S. auch die Anmerkung 1 zu Röhren.“. 
Im Artikel „Eisglas“ ist die Ziffer 2 wie folgt zu fassen: 
„2. farbiges, s. gefärbtes beziehungsweise farbiges Glas.". 
Im Artikel „Extrakte" ist im letzten Absatze unter den Gerbstoff-Extrakten auch Sennä-Extrakt aufzu- 
führen und hinter „Galläpfel-“ einzufügen: 
„(Gallus=)" 
Am Schlusse des Artikels „Feigen“ ist folgender Hinweis aufzunehmen: 
„S. dagegen Adamsfeigen.“ 
Hinter dem Artikel „Ferngläser“ ist folgender neue Artikel einzuschalten: 
„Ferroaluminium (Legirung von Eisen und Aluminium) s. Aluminium“. 
In dem Hinweise am Schlusse des Artikels „Fette“ (vor den Anmerkungen) ist auch auf „Ozokerit" 
hinzuweisen. 
Im zweiten Absatze der Anmerkung 1 zu demselben Artikel sind hinter „mit 1 kg gewöhnlichen 
Petroleums (Brennpetroleums) die Worte 
„oder 1,5 l Natronlauge von 1,2 spezifischem Gewicht“ 
einzufügen. 
Der Artikel „Filigranglas“ erhält folgende Fassung: 
„Filigranglas (ungefärbtes Glas, in welchem farbige, auch milchfarbige Glasfäden ein- 
geschlossen und verschmolzen sind) wie gefärbtes beziehungsweise farbiges Glas.". 
Der Hinweis im Artikel „Filze und Filzwaaren“ hinter Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„S. auch Dachfilz, Schiffsfilz und Filzstoffe.“. 
Hinter dem Artikel „Filzpfropfen“ ist folgende Bestimmung als neuer Artikel einzufügen: 
„Filzstoffe, Filztücher, gewebte, s. Zeugwaaren.“. 
Im Artikel „Flor“ ist der die vertragsmäßigen Zollsätze der Bänder mit offenen Geweben betreffende 
Zusatz wie folgt abzuändern: 
„Bänder mit offenen Geweben ausser Verbindung mit Metallfäden: 
seidene, auch bestickt, vertragsmässig 800 M 
halbseidene, bestickt, vertragsmässig 600 M 
dergleichen, nicht bestickt, vertragsmässig 450 M 
Im Artikel „Fohlen“ erhält der zweite Absatz folgende Fassung: 
„—, andere s. Esel und Pferde.".
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.