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27. Der Artikel „Eingeweide" erhält folgende Fassung:
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40.
„Eingeweide, frische, zum Genuß und einfach zubereitete:
1. von Vieh [617] Nr. 25g 1 20 M
frische mit Ausnahme der Eingeweide von Schweinen vertragsmässig 15 M
frische von Schweinen und einfach zubereitete von Vieh aller Art vertragsmässig
17 M
2. von Geflügel ober Wild [626] Nr. 25 g 3 30 M
S. auch Därme, Fleisch und Magen."
Der Artikel „Eisen-Dreh-, Bohr- und Hobelspäne“ erhält folgende Fassung:
„Eisen -Dreh-, Bohr- und Hobelspäne (Abfälle von der Verarbeitung von Eisen)
[†224] Nr. 6a br. 1 M.
—, sogenannte Stahlspäne (aus Eisendraht durch Abschälen gewonnene bandartige Fäden
oder Streifen, zum Abschleifen von Holz dienend) [248] Nr. 6e 2a br. 6 M.
In dem Artikel „Eisenwaaren“ ist hinter dem zweiten Absatze des Abschnitts a der Anmerkung 1
und hinter dem vorletzten Absatze der Anmerkung 2 folgender Hinweis aufzunehmen:
„ S. auch die Anmerkung 1 zu Röhren.“.
Im Artikel „Eisglas“ ist die Ziffer 2 wie folgt zu fassen:
„2. farbiges, s. gefärbtes beziehungsweise farbiges Glas.".
Im Artikel „Extrakte" ist im letzten Absatze unter den Gerbstoff-Extrakten auch Sennä-Extrakt aufzu-
führen und hinter „Galläpfel-“ einzufügen:
„(Gallus=)"
Am Schlusse des Artikels „Feigen“ ist folgender Hinweis aufzunehmen:
„S. dagegen Adamsfeigen.“
Hinter dem Artikel „Ferngläser“ ist folgender neue Artikel einzuschalten:
„Ferroaluminium (Legirung von Eisen und Aluminium) s. Aluminium“.
In dem Hinweise am Schlusse des Artikels „Fette“ (vor den Anmerkungen) ist auch auf „Ozokerit"
hinzuweisen.
Im zweiten Absatze der Anmerkung 1 zu demselben Artikel sind hinter „mit 1 kg gewöhnlichen
Petroleums (Brennpetroleums) die Worte
„oder 1,5 l Natronlauge von 1,2 spezifischem Gewicht“
einzufügen.
Der Artikel „Filigranglas“ erhält folgende Fassung:
„Filigranglas (ungefärbtes Glas, in welchem farbige, auch milchfarbige Glasfäden ein-
geschlossen und verschmolzen sind) wie gefärbtes beziehungsweise farbiges Glas.".
Der Hinweis im Artikel „Filze und Filzwaaren“ hinter Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
„S. auch Dachfilz, Schiffsfilz und Filzstoffe.“.
Hinter dem Artikel „Filzpfropfen“ ist folgende Bestimmung als neuer Artikel einzufügen:
„Filzstoffe, Filztücher, gewebte, s. Zeugwaaren.“.
Im Artikel „Flor“ ist der die vertragsmäßigen Zollsätze der Bänder mit offenen Geweben betreffende
Zusatz wie folgt abzuändern:
„Bänder mit offenen Geweben ausser Verbindung mit Metallfäden:
seidene, auch bestickt, vertragsmässig 800 M
halbseidene, bestickt, vertragsmässig 600 M
dergleichen, nicht bestickt, vertragsmässig 450 M
Im Artikel „Fohlen“ erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
„—, andere s. Esel und Pferde.".