Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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72. Der Artikel „Medaillons“ erhält folgende Fassung: 
„Medaillons aus Glas in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht 
unter Nr. 20 fallen (auch in Verbindung mit künstlichen  Blumen [375] Nr. 10f 30 M 
77. 
78. 
79. 
80. 
81. 
vertragsmässig  24 M 
— aus Hartgummi (u. s. w. wie bisher). " 
73. Im Artikel „Milch“ erhält der erste Absatz folgende Fassung: 
„Milch, natürliche (frische) und sterilisirte, nicht kondensirt), ohne Zusatz, in flüssigem Zustande, 
in Gefäßen aller Art (auch in hermetisch verschlossenen); Buttermilch [843] Nr. 37a frei“ 
74. Im Artikel „Mosaikwaaren“ ist hinter dem ersten Absatze folgender Hinweis aufzunehmen: 
„S. auch Holzwaaren 2c." 
75. In demselben Artikel erhält der dritte Absatz folgende Fassung: 
„— aus Glas (auch dergleichen Bilder) s. Glas und Glaswaaren.“ 
76. Im Artikel „Most " sind an Stelle des ersten Absatzes folgende Bestimmungen zu setzen: 
„Most (Weinmost), frisch oder ohne Zucker eingekocht (Traubensyrup), in Fässern, desgleichen 
in  Flaschen, Kruken, Schläuchen oder Blasen von mindestens 50 kg Bruttogewicht 
[611] Nr. 25e 1 24 M 
vertragsmässig  20 M 
—, Weinmost zu rothem Wein, zum Verschneiden unter Kontrole. aus Vertragsstaaten 
eingehend   [611b] Nr. 25e l  10 M 
— 
Anmerkung Als Most zum Verschneiden werden nur solche Moste zu rothem Wein zugelassen, 
welche mindestens das einem Gehalt von 12 Volumenprozenten Alkohol im Weine entsprechende 
Aequivalent von Fruchtzucker, sowie im Liter bei 100° C. mindestens 28 g trockenen Extrakt enthalten. 
Als Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu verschneidende weisse Wein mit Most von der 
Vorstehend bezeichneten Beschaffenheit in einer Menge von nicht mehr als 60 Prozent und der zu ver- 
schneidende rothe Wein mit solchem Most in einer Menge von nicht mehr als 33⅛ Prozent des 
ganzen Gemisches versetzt wird. 
(Weinmost) mit Zucker eingekocht [663] Nr. 25p 1 60 M 
Im Artikel „Nähseide"“ ist der vertragsmäßige Zollsatz von 150 M in 140 M abzuändern. 
In Zeile 4 des Artikels „Nickelwaaren“ ist hinter „Nr. 20a“" einzuschalten: 
„oder 20b 1.“ 
Im Artikel „Oele, fette“ ist unter Ziffer 1a 1 der vertragsmäßige Zollsatz von br. 4 M in br. 3 M 
abzuändern, in Ziffer 1a 2 die statistische Nummer [718] in [718a] abzuändern und hinter 
dieser Ziffer folgender neue Absatz aufzunehmen: 
— Erdnuss- (Arachid-) Oel in Fässern, aus Vertragsstaaten eingehend, amtlich dena- 
turirt [718b] Nr. 26b br. 6 M 
Der Anmerkung 4 zu demselben Artikel ist folgende Bestimmung als dritter Absatz hinzuzufügen: 
„Die Denaturirung von aus Vertragsstaaten eingehendem Erdnuss- (Arachiden-) Oel hat durch Zusatz 
von 1 kg konzentrirter Schwefelsäure oder 3 kg Natronlauge vom specifischen Gewicht 1,34 auf 100 kg 
Erdnussöl zu erfolgen. Das Denaturirungsmittel ist durch Umrühren mit dem Oel gehörig zu vermischen.“ 
Im Artikel „Ozokerit“ ist nach der bisher dort befindlichen, künftig als Anmerkung 1 zu bezeich- 
nenden Anmerkung folgende Bestimmung als Anmerkung 2 einzufügen: 
„Anmerkung 2. Zur Unterscheidung des gereinigten und raffinirten Erdwachses von animalischem oder 
vegetabilischem Wachs ist auf eine frisch hergestellte Schnittfläche der Wachsprobe ein Tropfen 
konzentriter Schwefelsäure zu bringen und daselbst 10 bis 15 Minuten zu belassen. Zeigt sich 
nach dem Abwaschen der Säure auf der Schnittfläche ein brauner Fleck, so besteht die Probe aus 
animalischem oder vegetabilischem Wachs, anderenfalls liegt Erdwachs vor, welches unter der Einwirkung 
von Schwefelsäure keine Veränderung erleidet.“ 
82. In der Anmerkung 3 zum Artikel „Packpapier“ sind die Worte „nach Nr. 27d“ zu ersetzen durch: 
„wie geglättetes Packpapier.“ 
83. 
84. 
Im Artikel „Paradiesfeigen“ ist statt auf „Südfrüchte“ auf „Obst“ zu verweisen. 
Hinter dem Artikel „Peddig“ ist folgender neue Artikel einzuschalten: 
„Peignées (gekämmte Abfälle von gefärbter Seide) [775] Nr. 30c 36 M 
vertragsmässig   
frei“ 
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