Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  23.  Samstag,  den  9.  Nov.  1850.

von  der  Befugniß  des  Ichwurgerichtshofes,  die  im
Wahrspruche  enthaltene  Inbsumtion  unter  das  Gesetz
Zu  revidiren.

Unseren  Geschworenen  wird  die  Frage  vorgelegt:
  ob  sich  der  Angeklagte  des  Verbrechens,  welches
  den  Gegenstand  der  Anklage  bildet,  schuldig
gemacht  habe?  Wenn  der  Wahrspruch  die  Frage
bejaht,  so  ist  damit  nicht  blos  erklärt,  daß  der  Angeklagte
  die  den  Gegenstand  der  Anklage  bildende
Handlung  mit  den  in  der  Frage  bezeichneten  näheren
  Merkmalen  begangen  habe,  sondern  auch,  daß
diese  Handlung  mit  den  angegebenen  Merkmalen
das  in  der  Frage  bezeichnete  Verbrechen  ausmache.
Wird  die  Frage  verneint,  so  kann  dies  sowohl  auf
der  Ansicht,  daß  der  gesetzliche  Thatbestand  des  bezeichneten
  Verbrechens  in  den  angegebenen  Thatumständen
  nicht  enthalten  sei,  als  auf  mangelnder
Ueberzeugung  wegen  Unzulänglichkeit  der  Beweise
beruhen.  Die  Geschworenen  sind  demnach  auch  berufen,
  die  Thatsachen  unter  das  Gesetz  zu
subsumiren.  1

Eine  natürliche  Voraussetzung  dieser  Funktion
ist  die  Gesetzkunde,  Vertrautheit  mit  dem  Inhalt
und  dem  richtigen  Sinn  der  Gesetze.  Aufgabe  der
Rechtswissenschaft  ist  es,  diese  Vertrautheit
heranzubilden,  und  häufig  bedarf  es  aller  Hülfsmit-XV.