Blätter
für
Uechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 23. Samstag, den 9. Nov. 1850.
von der Befugniß des Ichwurgerichtshofes, die im
Wahrspruche enthaltene Inbsumtion unter das Gesetz
Zu revidiren.
Unseren Geschworenen wird die Frage vorgelegt:
ob sich der Angeklagte des Verbrechens, welches
den Gegenstand der Anklage bildet, schuldig
gemacht habe? Wenn der Wahrspruch die Frage
bejaht, so ist damit nicht blos erklärt, daß der Angeklagte
die den Gegenstand der Anklage bildende
Handlung mit den in der Frage bezeichneten näheren
Merkmalen begangen habe, sondern auch, daß
diese Handlung mit den angegebenen Merkmalen
das in der Frage bezeichnete Verbrechen ausmache.
Wird die Frage verneint, so kann dies sowohl auf
der Ansicht, daß der gesetzliche Thatbestand des bezeichneten
Verbrechens in den angegebenen Thatumständen
nicht enthalten sei, als auf mangelnder
Ueberzeugung wegen Unzulänglichkeit der Beweise
beruhen. Die Geschworenen sind demnach auch berufen,
die Thatsachen unter das Gesetz zu
subsumiren. 1
Eine natürliche Voraussetzung dieser Funktion
ist die Gesetzkunde, Vertrautheit mit dem Inhalt
und dem richtigen Sinn der Gesetze. Aufgabe der
Rechtswissenschaft ist es, diese Vertrautheit
heranzubilden, und häufig bedarf es aller Hülfsmit-XV.