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20. Bei Nr. 511 erhält die Bemerkung in Spalte 4 folgende Fassung:
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
„Als Telegraphenkabel werden mit isolirenden oder feuersicheren Substanzen umgebene Einzel-
drähte, Bündel solcher Drähte und Vereinigungen derartiger Drahtbündel oder Stränge
ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck der durchzuleitenden elektrischen Ströme behandelt,
wenn sie zur Verlegung in Erde oder Wasser geeignet (mit Draht, Bleihülsen, Kupferblech
und dergleichen umschlossen) sind.“
Bei Nr. 521 ist der Schlußsatz der Bemerkung in Spalte 4 wie folgt abzuändern:
„Feine Galanterie- und Ouincailleriewaaren aus Aluminium und aus Nickel fallen (u. s. w.
wie bisher).“
In der Bemerkung der Spalte 4 zu den Nummern 569 und 570 sind die Worte „Spindelschnuren
und Treibschnüre, ungewebte, ungeflochtene, aus Leinengarn, auch aus mehreren Strängen von
Leinengarn zusammengedreht, sowie“ zu streichen.
Bei Nr. 606 ist in Spalte 4 statt „611“ zu setzen:
„611a“.
Die bisherige Nr. 611 ist mit 611 a zu bezeichnen.
Die Spalte 4 erhält folgende Fassung:
„Weinmost, frisch oder ohne Zucker eingekocht (Traubensyrup) und Weintrüb (flüssige
Weinhefe) fallen gleichfalls unter diese Nummer. Mit Zucker eingekochter Most fällt
unter Nummer 663.“
Hinter der Nr. 611 a sind folgende Bestimmungen einzuschalten:
Spalte 1: Spalte 2: Spalte 3: Spalte 4: Spalte 5: Spalte 6:
"611 b Rother Wein und Most zu rothem 25e 1
Wein, aus Vertragsstaaten ein- Diese Nummern haben
gehend, zum Verschneiden unter nur für die Einfuhr
Kontrole Bedeutung und bleiben 11 Ueber- —"
611c Wein, aus Vertragsstaaten ein- 25e 1 für den Nachweis der fässer
gehend, zur Cognacbereitung unter Aus- und Durchfuhr
Kontrole außer Betracht.
Die Spalte 2 der Nr. 628 erhält folgende Fassung:
„—: andere (z. B. Feigen, Pistazien).“
Die Bemerkung in Spalte 4 bei dieser Nummer ist zu streichen.
Die Spalten 2 und 4 der Nr. 667 erhalten folgende Fassung:
Spalte 2: „Obst mit Ausschluß des Johannisbrots, der Nüsse, der Südfrüchte und der Wein-
beeren: getrocknet, gedarrt, gebacken; zerschnitten, gepulvert, in sonstiger Weise zerkleinert;
ohne Zucker 2c. blos eingekocht (Mus); eingesalzen in Fässern, Töpfen, Krügen und der-
gleichen; gegohren."
Spalte 4: „Hierher gehören getrocknetes 2c. Kern- und Steinobst, sowie getrocknete 2c. Beeren zum
Genuß mit Ausnahme der Weinbeeren. — Getrocknete, sowie dergleichen gepulverte
Heidel-, Hollunder- und Wachholderbeeren fallen als Beeren zum Gewerbegebrauche
unter Nr. 220. Mit Zucker 2c. zubereitetes Obst fällt unter Nr. 663, überzuckertes
unter Nr. 660.“
Bei Nr. 716 ist in Zeile 3 der Spalte 4 statt „718“ zu setzen:
„718a“.
Die bisherige Nr. 718 erhält die Bezeichnung 718a; hinter derselben ist folgende Bestimmung ein-
zuschalten:
Spalte 1: „718b“.
Spalte 2: „Erdnuß-(Arachid-) Oel in Fässern, aus Vertragsstaaten eingehend, amtlich denaturirt.“
Spalte 3: „26b“.
Spalte 4: „Diese Nummer hat nur für die Einfuhr Bedeutung und bleibt für den Nachweis der
Aus- und Durchfuhr außer Betracht.“
Spalte 5/6: „—“.