Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

— 74 — 
für 1888 S. 234 ff.) spätestens am genannten Tage abzugeben. Amtsseits kann das Ergebniß der aus 
Anlaß der Tarifänderung nach §. 16 letzter Absatz des Privatlager-Regulativs am 1. Februar d. J. 
vorzunehmenden Bestandsrevision auch für die Zwecke des Gesetzes vom 30. Januar d. J. verwerthet 
werden. Getreide und Holz, welches vom 1. Februar d. J. an auf gemischte Privattransitläger ver- 
bracht wird, ist getrennt von dem an der Begünstigung des gegenwärtigen Gesetzes theilnehmenden Ge- 
treide und Holz zu lagern. 
3. Ueber die am 1. Februar d. J. in Weintheilungslägern vorhandenen Bestände ist vom 
Lagerinhaber spätestens am 3. Februar d. J. eine Bestandsdeklaration nach Muster B zum §. 9 des 
Weinlager-Regulativs abzugeben. Demnächst ist das Theilungslager nach dem Stande vom 1. Februar 
amtlich aufzunehmen und der ermittelte Istbestand im Niederlageregister zu vermerken. Von der 
Deklaration und Aufnahme der Bestände kann abgesehen und die amtliche Feststellung auf die Auf- 
rechnung der Konten beschränkt werden, wenn der Lagerinhaber auf die Berücksichtigung des seit der 
letzten Bestandsaufnahme entstandenen Manko verzichtet. Im Uebrigen wird nach Ziffer 1 verfahren. 
4. In den Freilägern (Freibezirken) und deutschen Zollausschlüssen ist die amtliche Feststellung 
des am 1. Februar d. J. daselbst vorhandenen Getreides, Holzes und Weins der unter 1 genannten 
Art von den Behörden zu bewirken, welche seitens der Regierungen, zu deren Staatsgebiet die Freiläger 
und Zollausschlüsse gehören, bezeichnet werden. Bei diesen Behörden hat auch spätestens am 3. Februar 
d. J. die Anmeldung des Getreides, Holzes und Weins, wofür die Vergünstigung des Gesetzes in An- 
spruch genommen wird, nach Art, Menge und Verpackung unter Angabe des Aufbewahrungsortes und 
des Eigenthümers oder Waarendisponenten zu erfolgen. 
Der Eigenthümer beziehungsweise der Waarendisponent oder ein Vertreter desselben hat der 
alsbald vorzunehmenden amtlichen Feststellung der angemeldeten Bestände beizuwohnen und die dazu 
erforderlichen Vorkehrungen nach Anweisung der die Feststellung leitenden Beamten zu treffen und die 
nöthigen Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr verrichten zu lassen. 
5. Auf die hiernach für den 1. Februar d. J. amtlich festgestellten Bestände von Getreide, Holz 
und Wein sind die ermäßigten Zollsätze ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbe- 
günstigten Ländern in Anwendung zu bringen, und zwar auf Getreide, wenn dasselbe in der Zeit vom 1. Februar 
bis zum 30. April d. J. einschließlich zur Verzollung, zur Anschreibung auf Privatkreditlager oder auf 
Mühlenkonten, oder zur Abfertigung auf Begleitschein II angemeldet und zur Abfertigung gestellt wird, 
auf Holz ohne Zeitbeschränkung, auf Wein aus öffentlichen Niederlagen und Theilungslägern ebenfalls 
ohne Zeitbeschränkung, endlich auf Wein aus den deutschen Freilägern (Freibezirken) und Zollausschlüssen, 
wenn derselbe in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Juni d. J. einschließlich zur Verzollung, zur 
Abfertigung auf Begleitschein II angemeldet und zur Abfertigung gestellt wird. 
Zu dem Zwecke ist in den Abmeldungen von Getreide, Holz und Wein aus öffentlichen Zoll- 
niederlagen oder aus Privatlägern unter amtlichem Mitverschluß beziehungsweise aus Theilungslägern 
die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes mit dem Bemerken zu beantragen, daß das abgemeldete Ge- 
treide 2c. am 1. Februar d. J. in der öffentlichen Zollniederlage oder im Privatlager beziehungsweise 
Theilungslager vorhanden war. Amtsseits wird der Antrag auf Grund des Niederlageregisters geprüft 
und zutreffendenfalls mit der amtlichen Bestätigung versehen. 
Bezüglich der gemischten Privattransitläger ist über Art, Menge und Lagerraum des in denselben 
für den 1. Februar d. J. festgestellten Getreides und Holzes eine amtliche Nachweisung aufzustellen und 
zu dem Niederlageregister zu nehmen. Bei Versendung von Getreide und Holz aus derartigen Lägern 
unter Zollkontrole ist analog der vorstehend für die Versendung von Getreide und Holz aus öffentlichen 
Zollniederlagen 2c. getroffenen Anordnung zu verfahren; jedoch ist in den Abmeldungen auch der 
Lagerraum des zu versendenden Getreides anzugeben. Das während der dreimonatlichen Uebergangs- 
frist aus gemischten Transitlägern in den freien Verkehr gesetzte Getreide ist am 2. Mai d. J. durch 
Bestandsrevision festzustellen. Die Entrichtung des Zolls hierfür erfolgt bei der Abrechnung 
im Monat Juli d. J. ohne weitere Kreditgewährung. Dabei dürfen selbstverständlich die 
in den freien Verkehr übernommenen Getreidemengen unter Hinzurechnung der unter Zollkontrole zur 
Versendung gelangten Mengen die für den 1. Februar d. J. amtlich festgestellten Bestände nicht über- 
steigen.  
In analoger Weise ist bei den regulativmäßigen Bestandsrevisionen in den gemischten Transit- 
lägern von Bau- und Nutzholz eine Kontrole auszuüben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.