Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

— 82 — 
Das Deutsche Reich und Spanien gewähren sich gegenseitig für die Zeit vom ersten Februar 
bis zum dreißigsten Juni dieses Jahres inklusive die Rechte der meistbegünstigten Nation und zwar mit 
Ausschluß deutscherseits des Weines, spanischerseits des Alkohols. Auch wird vereinbart, daß für die 
Dauer gegenwärtiger Abmachung Satzmehl zum Gewerbegebrauch und Dextrin von deutscher Produktion 
und Herkunft bei der Einfuhr in Spanien einem Zoll von einer Peseta pro hundert Kilogramm unter- 
worfen sein werden, an Stelle des Zollbetrages, der in Position einhundert und zweiundwanzig des am 
ersten Februar dieses Jahres in Kraft tretenden neuen spanischen Zolltarifs dafür angesetzt ist. 
Abgesehen von vorgenannten Ausnahmen ist die Meistbegünstigung dahin zu verstehen, daß 
Deutschland in Spanien dieselben Vortheile genießen wird, wie diejenigen Länder, deren Handelsverträge 
mit Spanien am dreißigsten Juni dieses Jahres ablaufen, während Spanien in Deutschland den am 
ersten Februar dort eintretenden Stand mit den den Vertragsländern deutscherseits gewährten Vortheilen 
genießen wird. 
Zu Urkund dessen haben Beide die gegenwärtige Deklaration in zweifacher Ausfertigung unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigesetzt, zu Madrid am neunundzwanzigsten Januar achtzehnhundertundzwei- 
undneunzig. 
(L. S.) Freiherr von Stumm. 
(L. S.) El Duque de Tetuan. 
  
Wien, den 10. Dezember 1891. 
Erhaltenem Auftrage gemäß beehrt sich der unterzeichnete außerordentliche Gesandte und bevoll- 
mächtigte Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft Dr. Arnold Roth Seiner Durchlaucht dem 
Prinzen Heinrich VII. Reuß, außerordentlichem und bevollmächtigtem Botschafter bei Seiner Majestät 
dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischem König von Ungarn, General- 
adjutant Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, und General der Kavallerie, die 
Mittheilung zu machen, daß nach diesseitiger Auffassung bei den Verhandlungen, welche zum Abschluß des 
Handels- und Zollvertrages zwischen Deutschland und der Schweiz vom 10. Dezember 1891 geführt 
haben, ein Einverständniß über folgende zwei Punkte erzielt worden ist: 
 1. Die am 27. August 1869 zu Karlsruhe vereinbarten „Bestimmungen zur Ausführung des 
Artikels 5 des zwischen der Schweiz und dem deutschen Zoll- und Handelsverein unterm 13. Mai 1869 
abgeschlossenen Zoll- und Handelsvertrages zu Nr. 2 bis 7 und der Verabredung VB des dazuge- 
hörigen Schlußprotokolls“ bleiben auch fernerhin in Wirksamkeit, soweit nicht die Bestimmungen des 
Handels- und Zollvertrages vom heutigen Tage entgegenstehen. 
2.  Die Kaiserliche Regierung ist, gleich dem Schweizerischen Bundesrath, geneigt, die Theilung 
der im Veredelungsverkehr zum Färben und Bedrucken versandten Gewebe an der betreffenden Arbeits- 
stelle nach Maßgabe des §. 19 des vorstehend erwähnten Karlsruher Protokolls zuzulassen, sofern durch 
Verständigung der beiderseitigen Direktivbehörden hierfür ein Verfahren festgestellt werden kann, welches 
mit Rücksicht auf Identitätskontrole völlig ausreichende Garantien zu bieten im Stande ist. 
Gleichzeitig wird die Zusicherung ertheilt, daß Verhandlungen zum Zwecke der Feststellung eines 
solchen Kontrolverfahrens alsbald eingeleitet werden sollen. 
Jedem Theile soll indessen das Recht gewahrt bleiben, von den eventuell getroffenen Fest- 
setzungen einseitig zurückzutreten, sobald die vereinbarten Kontrolen in der Praxis als zureichend sich nicht 
erweisen sollten.   
In Hinblick auf die Wichtigkeit, welche diesseits diesen beiden Punkten beigelegt wird, setzt der 
Schweizerische Bundesrath besonderen Werth darauf, noch eine Aeußerung hierüber zu empfangen, durch 
welche das Einverständniß der Kaiserlichen Regierung mit der obigen Auffassung völlig außer Zweifel 
gestellt wird.  
Indem der Unterzeichnete einer geneigten Rückäußerung ganz ergebenst entgegensteht, benutzt er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.