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Das Deutsche Reich und Spanien gewähren sich gegenseitig für die Zeit vom ersten Februar
bis zum dreißigsten Juni dieses Jahres inklusive die Rechte der meistbegünstigten Nation und zwar mit
Ausschluß deutscherseits des Weines, spanischerseits des Alkohols. Auch wird vereinbart, daß für die
Dauer gegenwärtiger Abmachung Satzmehl zum Gewerbegebrauch und Dextrin von deutscher Produktion
und Herkunft bei der Einfuhr in Spanien einem Zoll von einer Peseta pro hundert Kilogramm unter-
worfen sein werden, an Stelle des Zollbetrages, der in Position einhundert und zweiundwanzig des am
ersten Februar dieses Jahres in Kraft tretenden neuen spanischen Zolltarifs dafür angesetzt ist.
Abgesehen von vorgenannten Ausnahmen ist die Meistbegünstigung dahin zu verstehen, daß
Deutschland in Spanien dieselben Vortheile genießen wird, wie diejenigen Länder, deren Handelsverträge
mit Spanien am dreißigsten Juni dieses Jahres ablaufen, während Spanien in Deutschland den am
ersten Februar dort eintretenden Stand mit den den Vertragsländern deutscherseits gewährten Vortheilen
genießen wird.
Zu Urkund dessen haben Beide die gegenwärtige Deklaration in zweifacher Ausfertigung unter-
zeichnet und ihre Siegel beigesetzt, zu Madrid am neunundzwanzigsten Januar achtzehnhundertundzwei-
undneunzig.
(L. S.) Freiherr von Stumm.
(L. S.) El Duque de Tetuan.
Wien, den 10. Dezember 1891.
Erhaltenem Auftrage gemäß beehrt sich der unterzeichnete außerordentliche Gesandte und bevoll-
mächtigte Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft Dr. Arnold Roth Seiner Durchlaucht dem
Prinzen Heinrich VII. Reuß, außerordentlichem und bevollmächtigtem Botschafter bei Seiner Majestät
dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischem König von Ungarn, General-
adjutant Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, und General der Kavallerie, die
Mittheilung zu machen, daß nach diesseitiger Auffassung bei den Verhandlungen, welche zum Abschluß des
Handels- und Zollvertrages zwischen Deutschland und der Schweiz vom 10. Dezember 1891 geführt
haben, ein Einverständniß über folgende zwei Punkte erzielt worden ist:
1. Die am 27. August 1869 zu Karlsruhe vereinbarten „Bestimmungen zur Ausführung des
Artikels 5 des zwischen der Schweiz und dem deutschen Zoll- und Handelsverein unterm 13. Mai 1869
abgeschlossenen Zoll- und Handelsvertrages zu Nr. 2 bis 7 und der Verabredung VB des dazuge-
hörigen Schlußprotokolls“ bleiben auch fernerhin in Wirksamkeit, soweit nicht die Bestimmungen des
Handels- und Zollvertrages vom heutigen Tage entgegenstehen.
2. Die Kaiserliche Regierung ist, gleich dem Schweizerischen Bundesrath, geneigt, die Theilung
der im Veredelungsverkehr zum Färben und Bedrucken versandten Gewebe an der betreffenden Arbeits-
stelle nach Maßgabe des §. 19 des vorstehend erwähnten Karlsruher Protokolls zuzulassen, sofern durch
Verständigung der beiderseitigen Direktivbehörden hierfür ein Verfahren festgestellt werden kann, welches
mit Rücksicht auf Identitätskontrole völlig ausreichende Garantien zu bieten im Stande ist.
Gleichzeitig wird die Zusicherung ertheilt, daß Verhandlungen zum Zwecke der Feststellung eines
solchen Kontrolverfahrens alsbald eingeleitet werden sollen.
Jedem Theile soll indessen das Recht gewahrt bleiben, von den eventuell getroffenen Fest-
setzungen einseitig zurückzutreten, sobald die vereinbarten Kontrolen in der Praxis als zureichend sich nicht
erweisen sollten.
In Hinblick auf die Wichtigkeit, welche diesseits diesen beiden Punkten beigelegt wird, setzt der
Schweizerische Bundesrath besonderen Werth darauf, noch eine Aeußerung hierüber zu empfangen, durch
welche das Einverständniß der Kaiserlichen Regierung mit der obigen Auffassung völlig außer Zweifel
gestellt wird.
Indem der Unterzeichnete einer geneigten Rückäußerung ganz ergebenst entgegensteht, benutzt er