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der Gewaͤhlten auch in Hinsicht der Ersatzmänner
genau zu bemerken, und jede Stimmen-Gleichheit
bey letztern ebenfalls sogleich
zu entscheiden kömmt. Auf gleiche Weise
tritt in dem H. 44. Lit. c. bemerkten Falle,
wenn die Königliche Bewilligung nicht ertheilt
wird, der nächste Ersatzmann ein.
§. 340.
Den Mitgliedern der Kammer der Abgeordneten,
welche nicht am Orte der Versammluns
selbst wohnen, wird auf die Dauer
der Versammlung eine bemessene Entschadigung
der Reise: und Zehrungs, Kosten in
der Art gegeben, daß ihnen
a) von dem zur Erscheinung bestimmten
Tage bis zum Schlusse der Versammlung
jedoch mit Einschluß des vorher,
gehenden und nachfolgenden Tages eine
Tagsgebühr von fl.;
b) für die Reisekosten von einer Entfernung
von 1 —o Stunden und so weiter von
jeden 6 Stunden eine Gebühr von g fl.
verabfolgt werden soll.
III. Ab'sch nittt.
Versammlung und Einberufung
der Stände.
G. So.
Zu den in der Verfassungs-Urkunde bestimmten
oder vom Könige angeordneten
Versammlungen werden die Reichsräthe durch
Königliche Rescripte, die Abgeordneten der
zweyten Kammer durch öffentliche Ausschrei-372
bung einberufen, und hierin der Ort, und die
Zeit der Versammlung bestimmt werden.
Die letztern erhalten eine Abschrift dieser
Ausschreibung mittelst besonderer Mittheilung
der Koͤniglichen Regierung des Bezirks,
welche ihnen bey der Erscheinung zur
Vollmacht dient.
. ör.
Beyde Kammern können nur gleichzeitig
zusammenberufen, eröffnet und geschlossen
werden, sohin ihre Sihungen nur in glei:-chem
Zeitraume halten.
S. S#2.
Jedes zur Versammlungeinberusene Mieglied
hat sich am Tage seiner Ankunft an
dem bestimmten Ort der Versammlung bey
den geeigneten Behörden persönlich zu melden.
G. 53.
Die Reichstaͤthe machen diese Meldung
bey dem ersten Praͤsidenten, welchen der
Koͤnig fuͤr die Dauer der Versammlung
ernennt; die Abgeordneten bey der besonderen
Einweisungs-Commission. Der Praͤ-sident
und die Einweisungs-Commissien werden
in dem Einberufungs-Decrete bekanm
gemacht werden.
h. 54.
Die Reichoräthe haben wenigstens drey
Tage vor der in dem Einberufungs= Reseripte
bestimmten Versammlungs= Zeit an
den Präsidenten die schriftliche Erkldrung
über ihr Erscheinen zu übergeben, und derselben
den in der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen
Eid unter ihrer Fertigung bey-