Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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der  Gewaͤhlten  auch  in  Hinsicht  der  Ersatzmänner
  genau  zu  bemerken,  und  jede  Stimmen-Gleichheit
  bey  letztern  ebenfalls  sogleich
zu  entscheiden  kömmt.  Auf  gleiche  Weise
tritt  in  dem  H.  44.  Lit.  c.  bemerkten  Falle,
wenn  die  Königliche  Bewilligung  nicht  ertheilt
  wird,  der  nächste  Ersatzmann  ein.
§.  340.

Den  Mitgliedern  der  Kammer  der  Abgeordneten,
  welche  nicht  am  Orte  der  Versammluns
  selbst  wohnen,  wird  auf  die  Dauer
der  Versammlung  eine  bemessene  Entschadigung
  der  Reise:  und  Zehrungs,  Kosten  in
der  Art  gegeben,  daß  ihnen

a)  von  dem  zur  Erscheinung  bestimmten
Tage  bis  zum  Schlusse  der  Versammlung
  jedoch  mit  Einschluß  des  vorher,
gehenden  und  nachfolgenden  Tages  eine
Tagsgebühr  von  fl.;

b)  für  die  Reisekosten  von  einer  Entfernung
von  1  —o  Stunden  und  so  weiter  von
jeden  6  Stunden  eine  Gebühr  von  g  fl.
verabfolgt  werden  soll.

III.  Ab'sch  nittt.

Versammlung  und  Einberufung
der  Stände.

G.  So.

Zu  den  in  der  Verfassungs-Urkunde  bestimmten

  oder  vom  Könige  angeordneten
Versammlungen  werden  die  Reichsräthe  durch
Königliche  Rescripte,  die  Abgeordneten  der
zweyten  Kammer  durch  öffentliche  Ausschrei-372



bung  einberufen,  und  hierin  der  Ort,  und  die
Zeit  der  Versammlung  bestimmt  werden.

Die  letztern  erhalten  eine  Abschrift  dieser
  Ausschreibung  mittelst  besonderer  Mittheilung
  der  Koͤniglichen  Regierung  des  Bezirks,
  welche  ihnen  bey  der  Erscheinung  zur
Vollmacht  dient.

.  ör.

Beyde  Kammern  können  nur  gleichzeitig
zusammenberufen,  eröffnet  und  geschlossen
werden,  sohin  ihre  Sihungen  nur  in  glei:-chem
  Zeitraume  halten.

S.  S#2.

Jedes  zur  Versammlungeinberusene  Mieglied
  hat  sich  am  Tage  seiner  Ankunft  an
dem  bestimmten  Ort  der  Versammlung  bey
den  geeigneten  Behörden  persönlich  zu  melden.

G.  53.

Die  Reichstaͤthe  machen  diese  Meldung
bey  dem  ersten  Praͤsidenten,  welchen  der
Koͤnig  fuͤr  die  Dauer  der  Versammlung
ernennt;  die  Abgeordneten  bey  der  besonderen
  Einweisungs-Commission.  Der  Praͤ-sident
  und  die  Einweisungs-Commissien  werden
  in  dem  Einberufungs-Decrete  bekanm
gemacht  werden.

h.  54.

Die  Reichoräthe  haben  wenigstens  drey
Tage  vor  der  in  dem  Einberufungs=  Reseripte
  bestimmten  Versammlungs=  Zeit  an
den  Präsidenten  die  schriftliche  Erkldrung
über  ihr  Erscheinen  zu  übergeben,  und  derselben
  den  in  der  Verfassungs-Urkunde  vorgeschriebenen
  Eid  unter  ihrer  Fertigung  bey-