Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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sebes  (§.  3)  bezeichneten  Aufwande  für  die  Vergütung  des  gemeinen  Werthes  der  auf
Anordnung  der  Behörde  gelödteten  Thiere,  vernichteten  Sachen  und  enteigneten  *ris
sowie  der  nach  rechtzeitig  erfolgter  Anzeige  des  Besitzers  gefallenen  Thiere,  auf  Rei
fonds  zu  ũbernehmen:
die  Kosten  der  Abschäbung  des  getödteken  und  gefallenen  Viehes,  der  vernichteten
  Sachen  und  der  enteigneten  Plätze,
2.  die  Kosten  der  Tödtung  und  ordnungömäßigen  Verscharrung  der  Thiere,  sowie
der  Vernichtung  von  Sachen,
3.  die  Kosten  der  Desinfieirung  der  Gebäude,  Transportmittel  und  sonstigen
Gegenstände,  sowie  der  Personen,  welche  mit  seuchekranken  oder  verdächtigen
Thieren  in  Berührung  gekommen  sind  oder  in  verseuchten  Räumen  sich  aufgehalten
  haben,  soweit  diese  Kosten  nicht  durch  außere  Einrichtungen  und
Nebendienstleistungen  verursacht  werden,  also  ausschließlich  des  Aufwandes  für
die  Herstellung  von  Desinfektionshütten,  für  Votendienste,  Aufsichtspersonal
u.  s.  w.  —
Für  die  Liquidation  der  auf  Reichsfonds  zu  übernehmenden  Kosten  ist  das  Schema

v.Beilage  D.  unter  Beobachtung  der  auf  -  ersichtlichen  Erläuterungen  zu  benuhen.

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  Uebernahme  weiter  entstehender  Loaen  richtet  sich  nach  den  allgemeinen  Grund-*

  In  Alcemeinen  ist  als  Regel  anzusehen,  daß  die  Diäten,  Reisekosten  und  sonstigen
Gebühren  der  Staalsbeamten,  der  im  öffentlichen  Interesse  zugezogenen  Thierärzte  und
des  senstigen  Dienstpersonals,  sowie  die  Kosten  für  die  Ortssperren  und  die  Maßregeln
für  größere  Bezirke  vom  Staate,  alle  übrigen  Kosten  aber,  soweit  sie  nicht  Einzelnen
zur  Last  fallen,  von  den  betrefsenden  Gemeinden  zu  tragen  sind.

S.  12.

Uebertretungen  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  7.  April  1869  und  der
zugehörigen  Instruktion  vom  9.  Juni  1873  —  namentlich  auch  in  Bekreff  der  Anzeige
vom  Ausbruch  einer  verdächtigen  Krankheit  (Gesetz  §.  4,  Instruktion  55.  11  und  19),
der  angeordneten  Sperren  jeder  Art,  der  Amvendung.  sewie  der  Anempfehlung  und  des
Verkaufs  von  Vorbanungs-  und  Heilmitteln  hegen  die  Rinderpest  (§.  16  des  gedachten
Gesetzes)  —  sind  unbeschadet  der  strengeren  Bestimmungen  des  Reichsstraf.

esebbuchs  und  der  von  den  Behörden  etwa  besonders  anzudrohenden
gnbeilf63  mit  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  zu
ahnd

Schlichuch  wird  noch  besonders  auf  §.  4  des  mehrgedachten  Bundesgesees,  sowie
darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  nach  F.  328  des  Reichsstrafgesetzbuches  Jeder,  der  die
Absperrungs=  oder  Aufsichtsmahregeln  oder  Einfuhrverbote,  welche  von  der  zuständigen
Behörde  zur  Verhütung  des  Einführens  oder  Verbreitung  von  Viehseuchen  angcordnet
worden  sind,  wissentlich  verlebt,  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre,  —  wenn  aber  in
Folge  dieser  Verletzung  Vieh  von  der  Seuche  ergriffen  worden,  mit  Gefängnißstrafe  von
einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft  wird.