Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XXI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 20. Januar 1893. Nr. 3.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der
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Inhalt 1. Marine und Schiffahrt: Bekanntmachung, be Zoll. und Steuerstellen —-
treffend die Reichsdienstflagge ....... Seite 9 3. Konsulat= Wesen: Exeguatur- Ertheilungen 11
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Einschränkung der Besteuerung 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
von Honig und Zucker bei Erhebung der Brausteuer; — Reichsgebiet.. 12
1. Marine und Schiffahrt.
Bekanntmachung,
betreffend die Reichsdienstflagge, vom 20. Januar 1893.
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung über die Führung der Reichsflagge vom
8. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 1050) werden die von Seiner Majestät dem Kaiser genehmigten
Muster der Reichsdienstflagge in der Anlage bekannt gegeben.
Das Verhältniß der Höhe der Flagge zur Länge ist zwei zu drei. Behufs Aufnahme der Ab-
zeichen der Verwaltungszweige ist der weiße Streifen der Flagge in der Mitte zu einem kreisrunden, in
den schwarzen und rothen Streifen übergreifenden Felde erweitert. Der Durchmesser des Kreises beträgt
fünf neuntel, die Höhe der in den schwarzen und den rothen Streifen übergreifenden Kreisabschnitte
ein neuntel der Höhe der Flagge. Der Farbenton ist bei dem rothen Streifen hell (ziegelroth, englisch
roth), bei dem Gelb der Abzeichen dunkel (goldgelb) gehalten.
· Auf Schiffen und Fahrzeugen ist, soweit nicht §. 4 der Allerhöchsten Verordnung Anderes be—
stimmt, die Reichsdienstflagge anstatt der Nationalflagge am Heck oder am hinteren Maste — und zwar
in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Ermangelung einer solchen aber am Top oder im Want —
zu führen; sie darf auch in verkleinertem Maßstabe als Gösch auf dem Bugspriet oder dem Vorsteven
geführt werden.
Berlin, den 20. Januar 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.