Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

110  I.  Buch.  Die  Grundlagen  des  deutschen  Staates.

Der  Staat  ist  und  will  sein  die  oberste  und  niemals  versagende
Bürgschaft  für  jene  Urbedingung  alles  menschlichen  Zusammenlebens
und  Zusammenwirkens,  die  das  Recht  ist.

Der  Staat  ist  und  will  aber  über  eine  äufserlich  ordnende  Kraft  hinaus
  zugleich  ein  selbstthätiges  Element  sein  in  der  Kulturentwicklung
seines  Volkes.  Für  dieselbe  erfüllt  er  überall  durch  seine  Ordnungen,
Verrichtungen  und  Veranstaltungen  solche  Bedingungen,  welche  nur
durch  eine  centralisierte  Thätigkeit  in  planmälsiger  Leitung  verwirklicht
werden  können,  sei  es  dals  ohne  sie  gewisse  Kulturaufgaben  überhaupt
nicht  oder  doch  nur  unter  Verschwendung  zersplitterter  Kräfte  erreichbar
  sind.

Damit  ist  der  Gemeinzweck  des  Staates  in  einem  bestimmten
Sinne  universell.

Er  ist  es  schlechterdings  nicht  in  dem  Sinne,  als  ob  der  Staat  es
jemals  zur  Absicht  haben  könnte,  die  Summe  der  Lebenszwecke,  die
in  und  mit  der  Gesellschaft  erstrebt  und  verwirklicht  werden  können
und  sollen,  als  seine  eigenen,  durch  seine  eigene  Thätigkeit  zu  verwirklichenden
  Aufgaben  zu  setzen.  Der  Staat  hat  die  freie,  sittliche
Lebensentfaltung  aller  seiner  Bestandteile  zur  Voraussetzung.  Er  kann
es  niemals  erreichen,  durch  seine  Organisationen  und  Verrichtungen
an  die  Stelle  der  Organisationsformen  der  freien  Anpassung,  der
Familie,  der  vielgestaltigen  korporativen  Verbände  zu  treten.  Jeder
Versuch  in  dieser  Richtung  untergräbt  die  sittliche  Kraft  und  die
sittliche  Verantwortlichkeit  seiner  Angehörigen  und  zerstört  damit  die
Bedingungen,  unter  denen  allein  der  Staat  für  sich  selbst  Kraft  und
Würde  gewinnt.

Universell  ist  sein  Gemeinzweck  noch  weniger  in  dem  Sinne,  als
ob  dem  Staate  eine  Einwirkung  auf  alle  sittlichen  Lebenszwecke  der
Menschen  zustände.  Unzugänglich  ist  dem  Staate,  was  im  menschlichen
Individualprozesse  verläuft  und  nur  in  der  freien  Gestaltung  desselben
sittlichen  Wert  hat.  Unzugänglich  ist  ihm  die  innere  Gesetzmälsigkeit
des  menschlichen  Wesens  und  seiner  natürlichen  Bedingungen.  Was
gut  und  fromm,  was  wahr  und  schön,  was  wirtschaftlich  und  technisch
richtig  ist,  liegt  aufserhalb  seiner  bestimmenden  Kraft.  Er  selbst  ist
in  allen  seinen  Elementen  dieser  Gesetzmälsigkeit  unterthänig.

Universell  ist  sein  Gemeinzweck  nur  in  dem  andern  Sinne,  dals
der  Staat  zu  allen  menschlichen  Lebenszwecken,  insofern  und  insoweit
sie  der  gesellschaftlichen  Erarbeitung  und  Bearbeitung  fähig  und  bedürftig
  sind,  in  einer  bestimmten  Beziehung  steht  und  zwar  in  der
Beziehung,  dafs  er  sie  alle  in  ein  gewisses  Abhängigkeitsverhältnis
zu  seinem  eigenen  Gemeinzwecke  versetzt.